Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.02.1965 – 4 StR 490/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Fritz I Hm :.: vo. geboren am ED 914 in ep, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ww in ier Verhandlung, Bundesanwalt Wr i der Urteilsverkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (ie
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
di u dr re bee me
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls, Rückfalldiebstahls in vier Fällen und versuchten Rückfalldiebstahls
- 1 —
zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
1. Die Darlegungen zum Schuldspruch halten rechtlicher
Machprüfung stand.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber der Strafausspruch,
Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte die Hilfsschule besucht und ist während der bis zum 20. Oktober 1955 verbüßten Strafe wegen angeborenen Schwachsinns sterilisiert worden. Ein ihn im Jahre 1959 untersuchender Psychiater hat ihn in Bezug auf den ihm damals zur Last gelegten Diebstahl als voll verantwortlich bezeichnet.
Das Landgericht hat den Schwachsinn des Angeklagten, der sich seit seiner Untersuchung im Jahre 1959 auch verstärkt haben könnte, überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl bei Schwachsinnigen nicht nur ihre Verstandeskräfte meist nicht voll entwickelt sind, sondern auch andere seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille und ihr Hemmungsvermögen deshalb oft erheblich vermindert ist (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, Seite 124). Als "lediglich mildernd" hat die Strafkammer in Betracht gezogen, "daß der Angeklagte ein offenes Geständnis abgelegt hat, die bei den Taten zu Tage getretene kriminelle Energie nicht besonders intensiv war und auch der angerichtete Schaden kein beträchtliches Ausmaß angenommen hat."
Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit auch die Nebenentscheidungen entfallen.
- 4- TE Rz
Das Landgericht wird den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Schwachsinn untersuchen lassen müssen, Sollte sich dabei ergeben, daß die Voraussetzungen für die Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben oder jedenfalls nicht ausschließbar sind, so wird sich das Landgericht darüber schlüssig zu werden haben, ob es von der Befugnis des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen will, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs in allen Fällen zu mildern.
Auch vermindert Zurechnungsfähige können Gewehnheitsverbrecher sein (RG JW 1936, 2805; RG HRR 1939 Nr. 650; IM Nr. 3 u.Nr. 14 a zu § 20 a). Ihr innerer Hang zur Begehung von Straftaten kann darauf zurückzuführen sein, daß sie willensschwach sind und dem Anreiz zur Begehung von Straftaten nicht widerstehen können und jeder neuen Versuchung zum Opfer fallen (RGSt 73, 46; RG DJ 1939, 869). In solchem Falle muß bei der Strafzumessung sorgsam abgewogen werden, wie weit das Gericht dem strafschärfenden Gedanken des 8 20 a StGB folgen darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 StGB entspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen (IM Nr. 14 a und 16 zu §§ 20 a, 51 Abs. 2 StGB). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Angeklagter sich bei Tatbegehung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit schuldig gemacht hat (RG JW 1935, 27315 RGSt 69, 129, 130). Dann ist indessen zu erwägen, ob nicht schon die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt gemäß § 42 b ausreicht (RG HRR 1935 Nr. 1094; vgl. BGHSt 5, 312). Zulässig ist es gemäß § 42 n StGB, die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu verbinden (RGSt 72, 151; RG DI 1940, 597; BGHSt 5, 312, 316). Bei einem erheblich vermindert Zurechnungsfähigen, der weder heilbar noch pflege - bedürftig ist (vgl. Ponsold a.a.0. 8. 124 a.BE.), wird aber in der Regel die Sicherungsverwahrung anzuordnen sein, wenn auch die Voraussetzungen für ihre Anordnung vorliegen (ReSt 73, 101, 103; DJ 1940, 597):
nn
- 5.
Auf dic Einzelangriffe der Revision, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffen, braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Sie sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet, Bemerkt sei insoweit nur: Die Gefährlichkeit setzt eine besondere Hemmungslosigkeit und eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens nicht voraus. Sie kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund der Urteilsfeststellungen sich ergibt, daß der Täter künftig bei gleichen verlockenden Gelegenheiten der Versuchung zur Begehung weiterer Straftaten wahrscheinlich erliegt (RGSt 72, $. 295; RG HRR 1939 Nr. 650).
Krumme Flitner Mayr
Sanders Kersting