Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 03.02.1965 – 2 StR 596/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Gerhard Hermann N GEEEEEEEEEEEEED aus DEE, sort zeboren an GEB 1937, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.28.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter lieyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (ED als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21. April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubes

in zwei Fällen, versuchten Raubes und wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Nebenstrafen erkannt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte allein die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers heranziehen müssen, Sie ist unbegründct.

Ohne Einholung eines weiteren Gutachtens durfte die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahen. Veranlassung zur weiteren Aufklärung bot insbesondere nicht die Tatsache, daß Landesobermedizinalrat Dr, Scheibe im Jahre 1959 eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für gegeben erachtet und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen hatte, während er nunmehr die volle Zurechnungsfähigkeit bejaht. Die beiden Sachverständigen Dr. Scheibe und Dr. Amler, die gehört wurden, hatten inzwischen Gelegenheit, den Angeklagten bei seiner mehrjährigen Anstaltsunterbringung zu beobachten. Da an ihrer Sachkunde keine Zweifel bestehen und beide übereinstimmend die Voraussetzungen für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt hatten, war diese hinreichend geklärt, Dementsprechend haben der Verteidiger und

der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweisamträge gestellt.

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning