Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 23.01.1965 – 2 StR 620/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Pal 2169 059

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den | 1 Iter Hl „ geboren an ee 1957 in Wo zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft, | wegen Betruges im Rückfall .

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 19653, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundegrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als. beisitzende Richter,

Bundesanwalt un in der Verhandlung,

Lanägerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter urn | 2 als Tkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

(8

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in. Wiesbaden vom 13. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu heuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe:. |

Die Strafkammer. hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Zortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus‘ und 100 DM Geldstrafe verur- - teilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des ‚sachlichen Rechte must, hat zur zum. ‚Strafausspruch Brfols.

Die Nachprüfung ads ; Schuläspruches ! hat Keinen Rechts- . fehler zum Nachteil des ‚Angeklagten ergeben. Mit. ihren Ein- - zelausführungen zum Fall za wendet sich. die Revision ‚lediglich. in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat dio Einlassung des Angeklagten, er habe in diesem Falle keine Betrugsabsicht gehabt, mit rechtlich einwandfreier Begründung als widerlegt angesehen.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

In den Urteilsausfertigungen ist als rückfallbegründend nur eine Vorstrafe angegeben. Das beruht jedoch auf einem Verschen, Aus der Urteilsurschrift, die allein maßgebend ist, ergibt sich, daß der Angeklagte verurteilt wo den ist,

1.) am 5. Dezember 1957 wegen fortgesetzten Betruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einen Jahr Jugendstrafe und

2.) am ll. Dezember 1958 wegen Betruges in drei Fälle begangen in der Zeit vom 11. Dezember 1957 bis 4. April 1958, zu einem Jahr zwei Monaten Gefüngnis, die am 17. März 1960, also vor Begehung der jetzt abgeurteilten Taten, verbüßt waren;

Damit sind die Rückfallvoraussetzungen nicht zweifelsfrei dargetan. Die Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil vom 5. Dezember 1957 ist nur dann als teilweise Strafverbüßung im Sinne der §§ 264, 245 StGB anzusehen, wenn das rteil zumindest in dem Zeitpunkt rechtskräftig war, als der Angeklagte die letzte der am 11. Dezenber 1958 abgeurteilten Taten beging. Die Untersuchungshaft ‚gewinnt nänmlich im Falle ihrer Anrechnung den. Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern

?-

erst mit seiner Rechtskraft (BGH IM § 245 StGB Nr. 7).

Da die Strafkamnmer diesen Zeitpunkt nicht festgestellt hat, bleibt somit offen, ob die Verurteilung vom 5. Dezember 1957 rückfallbegründend wirkt.

Baldus — _ Dotterweich _ Scharpenseel

Meyer u Henning