Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 18.01.1965 – 4 StR 453/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 453/62 2164 022 anen des Voikes
‚In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Friedrich Heinrich E ww zus
SB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Das Fandgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalltotrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung zweier früher ausgesprochenen Einzelstrafen (von je 4 Monaten Vefängnis) sur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus ver-
urteilt, ihn die bürgerlichen EIhrenrechte auf die Dauer von
5 Jahren aberkannt und ihm für 5 Jahre untersagt, den Beruf eines KHeisevertreters auszuüben.
Der Angeklagte hat das Urteil im Strafausspruch angefochten und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerligt, Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Auf die Verfahrensrüge mangelhafter Aufklärung Ger wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten zur YTatzeit (§ 244 Abs. 2 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.,
2. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Unstände (§ 264 Abs. 2 StGB) unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten, aus denen eine starke kriminelle Veranlagung spreche, verneint. Es fährt dann (S. 7 UA) fort, daß die jetzt abzuurteilenden Straftaten auch wegen der "angeblichen Notlage” des Angeklagten nicht in einem milderen Licht erschienen, und erläutert das näher wie folgt: Der Angeklagte hätte nicht ein halbes Jahr in einem Hotel zu wohnen und anschließend eine teure Wohnung zu mieten brauchen; er hätte sich vielmehr nit einem oder zwei mößlierten Zimmern begnügen können. Seine "angebliche Notlage” habe er daher selbst verschuldet. Richtig sei zwar, daß seine Ehefrau wegen der Geburt des Kindes eine zeitlang nicht mehr mitarbeiten konnte. Gerade in dieser Zeit aber hätte der Angeklagte, so schließt das Landgericht seine Überlegung ab, sich in seinem Lebensauiwand bescheiden müssen.
Bei der Bemessung der Zinzelstrafen und der Gesamtstrafe hat das Landgericht dem Angeklagten ebenfalls keine unverschuldete Notlage zugute gehalten.
a) Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte an Ostern 1959 in Frankfurt geheiratet und ist bald darauf mit seiner Ehefrau nach Bielefeld gezogen, wo er eine Tätigkeit als Zeitschriftenwerber aufnahm. In Bielefeld wohnte er mit seiner Familie - seine Ehefrau hatte inzwischen ein Kind geboren - mehr als ein halbes Jahr in einem Hotel. Dann mietete er eine Wohnung, die mehr als 200 DM Miete kostete. Wie das Landgericht (S. 2 UA) feststellt, kam der Angeklagte wezen der hohen Hotelkosten und Mietausgaben in wirtschaftliche Bedrängnis, "zumal seine Ehefrau damals nicht mitverdienen konnte." Es wurde ihm die Viohnung gekündigt, und die IHöbel mußten untergestellt werden.
b) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer dem Angeklagten seine Notlage nicht geglaubt
habe, was daraus zu schließen sei, daß sie in den Urteilsgründen von einer "angeblichen Notlage” spreche; ferner, daß sie dem Angeklagten - zu Unrecht - äie Schuld an seiner Notlage zugeschoben habe, ohne darzutun, wie dieser billiger hätte unterkommen können. Die Revision weist darauf hin, daß in einer Großstadt wie Bielefelä zwei möblierte Zimmer kaum unter einem Mietpreis von 160 bis 200 DM zu haben säireen, und daß der Angeklagte durch das Fonnen in solchen Zimmern nichts oder wenig gespart haben würde.
c) Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werdet: Zwar ergeben die Feststellungen S. 2 UA, daß das land-
gericht das tatsächliche Vorhandensein einer Notlage
iür erwiesen erachtet hat. Es hat diese Notlage jeäcch nicht zum Anlaß einer Strafmilderung genommen, weil ss der Meinung war, der Angeklagte habe sie selbst verschuldet. Das durfte es aber nur, wenn es die Behauptung des Angeklagten, sich unverschuldet in wirtschaftiicher Bedrängnis befunden zu haben, rechtsfehlerfrei widerlegte .Konnte es das nicht, so mußte es die Richtigkeit äer Einlassung zugunsten des Angeklagten unterstellen. Zu deren Widerlegung hätte es nun aber des Nachweises kedurft, daß der Angeklagte in das Hotel gezogen, dort geblieben ist und schließlich die Mietwohnung zum Preise von monatlich mehr als 200 DM gemietet hat, obwohl er anderswo wesentlich biliiger hätte wohnen können. Dieser Wachweis ist im angefochtenen Urteil nicht erbracht.
Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit, in möblier-- ten Zimmern zu wohnen, genügt bei der bekannten Knappheit solcher Zimmer in Großstädten, der Abneigung von Vermietern zur Aufnahme von Unternietern mit Säuglingen und der beträchtlichen Höhe der Untermieten nicht.
3. Der eröfterte Mangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots. Über sie wird das Landgericht nochmals zu befinden haben. Im Falle des Neuausspruchs eines Berufsverbots für 5 Jahre wird im Urteil deutlicher als bisher festzustellen sein, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten jeweils unter Mißbrauch seines Gewerbes als Zeitschriften-
werber begangen hat, und ferner darzulegen sein, warum es erforderlich ist, das Berufsverbot auf die zeitliche Höchstdauer auszusprechen.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler