Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.01.1965 – 2 StR 542/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 542/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schweißer Mehaly G GEEEEEB ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1330 ir Yo unsern, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
_—
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
N)
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschait,
Justizangestellter a
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Rückfalldiebstahls im Falle Kp(5) verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
pen ee
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg:
1.) Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Angeklagte zu Unrecht geltend, als Ungar spreche und verstehe er die deutsche Sprache nur unvollkommen, deshalb habe ein Dolmetscher in der Hauptverhandlung zugezogen werden müssen. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er der deutshen Sprache zum Teil mächtig. Der Vorsitzende hat bei Anberaumung des Hauptverhandlungstermins die Staatsanwaltschaft gebeten festzustellen, ob der Beschwerdeführer der deutschen Sprache soweit kundig sei, daß ohne Dolmetscher verhandelt werden könne (Bd. II Bl. 178 dA). Daraufhin ist festgestellt worden, daß die Polizei den Angeklagten ohne Dolmetscher vernommen hatte und der Angeklagte die deutsche Sprache beherrsche (Bd. II Bl. 191 db). Ausweislich der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Beruf'srichter vom 22, Oktober 1964 hat er in der Hauptverhandlung nehrere Male bejaht, daß er der Verhandlung folgen könne; er hat sich selbst gut verständlich ausgedrückt. Weder er noch sein Verteidiger haben die Zuziehung eines Dolmetschers beantragt. Daß der Vorsitzende unter diesen Umständen einen Dolmetscher nicht zugezogen hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden (BGHSt 3, 285).
2.) Mit Einzelausführungen richtet sich die Sachrüge nur gegen die Verurteilung im Falle iD ..i gegen den gesamten Strafausspruch. Insoweit ist sie be-
gründet,
3,) Im Falle Ag (3) hatte der Mitangeklagte “>: inen Volkswagen aufgebrochen und aus ihm einen Damenmantel entwendet. Nachdem er anschließend in einer Gaststätte den Beschwerdeführer und den Mittäter Pinz angetroffen und ihnen von seiner Tat erzählt hatte, gingen alle drei zu dem Wagen. Während der Beschwerdeführer Schniere stand, holten MB un: FB weitere vier Mäntel aus dem Wagen heraus. Ber Erlös aus dem Verkauf dieser Mäntel wurde unter den drei Männern geteilt.
Zutreffend trägt die Revision vor, daß dieser Sachverhalt nicht die Verurteilung wegen schweren Diebstahls rechtfertigt. Der Beschwerdeführer war bei dem Erbrechen des Kraftwagens und der Wegnahme des ersten Mantels nicht beteiligt; er ist vielmehr erst zu der späteren Entwendung der vier Mäntel als Mittäter hinzugetreten. Deshalb können ihm die zuvor verwirklichten Trschwerungsgründe des binbruchs nur zugerechnet werden, wenn der ursprüngliche Alleintäter Markert schon bei der ersten äintwendung plante, den Diebstahl der Mäntel in Teilhandlungen durchzuführen und demnach sein Einbruchsdiebstahl erst mit der wegnahme der vier Mäntel beendet wurde. Hatte NED iazesen diesen Gesamtplan nicht, war der Einbruchsdiebstahl vor dem Eintreten des Angeklagten abgeschlossen und der Angeklagte hat sich nur an einem einfachen Diebstahl als Mittäter beteiligt (vgl. BGHSt 2, 344 ff). Die Strafkammer hat nun zwar MB auf Grund dieser Vorfälle nur wegen eines Einbruchsdiebstahls verurteilt. Daß er insoweit einen Gesamtplan hatte, ist jedoch nicht festgestellt worden. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist eher vom Gegenteil auszugehen. Daher kann die Verurteilung wegen Einbruchsäiebstahlsin diesem Falle nicht bestehenkleiben.
Gegen den sonstigen Schuldspruch bestehen keine
rechtlichen Bedenken.
4.) Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben, weil die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt hat. Im Urteil wird nur dargelegt, der Angeklagte sei vorbestraft:
"Am 3.6.1959 durch das Jugendschöffengericht in Pirmasens - 19 Ls 8/59 - u.a. wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis, die
er bis zum 7.5.1960 verbüßt hat,
am 10.4.1962 wegen e&nes nach dem 3.6.59 begangenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis, die er bis zum 22.8.1962 vertbüßt hat."
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 244 StGB ist
Ua, daß der Angeklagte jeweils nach Verbüßung oder Erlaß mindestens eines Teiles der vorherigen Diebstahlsstrafe
den neuen Diebstahl begangen hat. Aus dem Urteil geht
jedoch der genaue Zeitpunkt des Diebstahls nicht hervor,
der zur Verurteilung des Beschwerdeführers am 10. April 1962 führte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese
Tat vor der Verbüßung der Dietbstahlsstrafe aus dem Urteil vom 3. Juni 1959 begangen worden ist. Demnach war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Baldus Scharpenseel Kirchhof "” Meyer Henning