Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 425/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2138 029
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Textilkaufmann Hans G ED zu: Noum, geboren am EEE 1915 1: VB (O1aenbure),
wegen Beihilfe zum Mord
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 12.Januar 1965 in der Sitzung vom - 16.Februar 1965, an denen teilgenommen haben!
Senatspräsident Proöf.Dr.Sarstedt | als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker . als beisitzende Richter,
E Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER :..in der. Verhandlung,
Bundesanwalt Dr EEEEB
bei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizangestellte m ‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8.April:1964 werden verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hat. die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.
=" Von Rechts wegen -
Grü n de
I. Die. Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zulässiger-
weise darauf beschränkt, daß dem Angeklagten zehn Monate der erlittenen Internierungshaft auf. die Strafe angerechnet worden sind. “
haben.
Die Verfahrensangriffe hiergegen 'Konnten keinen Erfolg
1. In folgendem Umfange entspricht das auch der
schriftlichen Stellunghahme des Generaibundesanwalts:
„"Die Anforäerung der Anklagebehörde. vom 29.Mai 1947 und ‘den Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen am 26.Juli 1947 konnte das.Schwurgericht' zwar nur durch Verlesen dieser Urkunden in die Haupt- ‘ verhandälung "einführen (§ 261 'StP0), weil der Angeklagte dazu bei der Erörterung der Äkten auf "Vorhalt aus eigenem Wissehi nichts sagen konnte. . Auf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nicht beruhen, . denn diese. Feststellungen. sind, wie auch die Revision vorträgt, ‚richtig. -
Die im Spruchgerichtsverfahren ergangenen Urteile brauchte das Schwurgericht nicht vollständig zu verlesen. Über ihren Inhalt konnte sich der Tatrichter auch durch äie Erörterung mit dem Angeklagten Gewißheit verschaffen. - Das Urteil des Spruchgerichts Bielefelä vom 22.Februar 1949 ist zudem vollständig verlesen worden (Bd.XI B1.1746 R d.A.'
Dem ist nichts hinzuzufügen.
2, Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts kann
die Revision aber auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Schwurgericht habe pflichtwidrig (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) das Vernehmungsprotokoll vom 24. und
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29.Juli 1947 (Bl1.12, 12 R der Spruchkammerakten) nicht vollständig verlesen.
Es mag dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein Verfahrensverstoß vorliegt, ob sich also der Tatrichter mit teilweisem Verlesen des Protokolls, mit Vorhalten und bloßer "Erörterung" mit dem Angeklagten nicht begnügen durfte. Denn jedenfalls kann das:Urteil auf eiriem etwaigen
Aufklärungsverstoß nicht beruhen. Wie die angefochtene
Entscheidung nämlich ergibt, hat das. Schwurgericht‘ allein schon aus den Gründen des Spruchkammerurteils. von
.13,.Januar 1948 die "Überzeugung" gewonnen, ."daß mindestens
die. Dauer.der Internierungshaft in einem Zusammenhang mit den jetzt vorgewöorfenen Straftaten steht" -(UA 5.68). Belanglos ist; daß die Spruchkammer nur von einer "Kenntnis" der von der Einsatzgrüppe begangenen Massenverbrechen spricht. Denn es wird zugleich gesagt, ‚der. Angeklagte sei
zu. einer Zeit: bei der Einsatzgruppe B. gewesen, "wo. von
dieser Gruppe Massenexekutionen von Juden und. sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung durchgeführt wurden".
Das Spruchgerichtsverfahren hat ‘daher wegen der Prüfung der Beteiligung an diesen Massenverbrechen so lange Zeit ge-
dauert, wie das Schwurgericht ‘aus den Gründen des ersten Spruchkammerurteils gefolgert. hat. Dieser Schluß war denkgesetzlich zumindest möglich.. Ersichtlich haben daneben alle anderen Erwägungen des. Urteils nur die Bedeutung selbständiger Hilfsbegründungen.
nn . Be m.
Die Revision des Angeklagten mußte ebenfalls erfolglos bleiben.
l. Unzulässig ist. die Rüge, das Schwurgericht habe unter. Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ein "ergänzungs- u bedürftiges Bild des Vorgesetzten Dr: Dre" gegeben.
Die Revision gibt nämlich keine Beweismittel an, sie trägt sogar vor, zu diesem Punkte seien mehrere Zeugen gehört und das’ Münchener Urteil verlesen worden.
2. Ebenfalls unzulässig ist die Aufklärungsrüge, die sich mit dem Gespräch zwischen dem Angeklagten’ und Dr Dr pefast. Beide sind vom Schwurgericht gehört worden (UA. S. 49, 61). Andere Beweismittel teilt auch die Revision nicht mit.
3. Über. die- Person des Führers der. ‚Einsatzgruppe B, NP, hat der Tatrichter Beweis erhoben (UA 8.60),. weil . dem Gericht:das Bild Ns nicht. "offenkundig". war... 0: Dagegen ist mit Rechtsgründen.nichts. einzuwenden. Die Revision wendet sich in Wahrheit. nur- ‚gegen die: Feststellungen, wenn. sie das Ergebnis. dieser, ‚Beweiserhebung mit der. unzutreffenden. Behauptung angreift, "die im Urteil gegebene Charakteristik Ns" stehe "im Gegensatz zu dem Offenkundigen".,
4. Unzulässig sind auch die anderen: Angriffe gegen die Feststellungen und: gegen die- denkgebetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters, Sn mn
5. Alle übrigen Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, mit Ausnahme der Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des N 52 ‚StGB verneint.
a) Daß der Angeklagte. bei. den Massenerschießungen in +
No und Dee nicht aus Furcht vor Gefahr
für Leib oder Leben geholfen hat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.- in
b) Die Frage des Notstandes könnte sich daher allenfalls hinsichtlich der Erschießungen in Minsk stellen. Vor’ diesen Massentötungen hat der Angeklagte nämlich: in - Tatarka zum ersten Male äurch ein Gespräch mit Dr. Brep versucht, nur noch bei militärischen Aufgaben eingesetzt
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zu werden; dabei ist ihm von Dr. Dr nit einer Meldung "über Smolensk nach Berlin" gedroht worden. Auch der stellvertretende Kommandoführer, KW, hat dem Angeklagten in Minsk bei zwei ähnlichen Unterredungen ger droht, "ihn weiterzumelden".
Mit diesen Drohungen setzt sich das Urteil zunächst näher auseinander. Hierauf kommt es. indessen nicht entscheidend an. Die zusammenfassenden Darlegungen des Urteils auf Seite 62 UA ergeben nämlich deutlich, daß der Angeklagte an den Erschießungen in Minsk nicht etwa wegen einer durch die Drohungen entstandenen Zwangslage teilgenommen hat, sondern deshalb, weil er sich das Wohlwollen seiner Vorgesetzten erwerben oder erhalten wollte. Das Schwurgericht entnimmt dies ersichtlich dem Verhalten des Angeklagten während der Erschießungen; hieraus folgert es "Ninsgesamt', daß er "die gegebenen Befehle geflissentlich ausgeführt hat" (UA S.62). Diese Folgerung, die sich mit den übrigen Urteilsdarlegungen verträgt, ist denkgesetzlich möglich, daher rechtlich unanfechtbar. Hat aber der Angeklagte nicht wegen der Zwangslage, sondern aus anderen Gründen bei den Erschießungen geholfen, so sind schon deshalb die Voraussetzungen des § 52 StGB auch für die Teilnahme an den Tötungen in Minsk nicht gegeben (BGHSt 3,271,275,276), und es kommt - wie erwähnt -— nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer den Befehlen hätte
ausweichen können.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben, soweit dem Angeklagten zehn Monate der Internierungshaft auf die Strafe angerechnet worden sind, und die Revision des Angeklagten zu verwerfen. . | 0
.... Sarstedt .. Koffka : ,: Schmidt. Schmitt .. Börker °
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