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BGH Entscheidung vom 11.01.1965 – 4 StR 446/62

4. Strafsenat

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4 StR_446/62 2164 074

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

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wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 19653, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ie als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. August 1962 wird verworfen. Dio Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in vier Fällen und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat in allen Fällen Mädchen, die zur Schule gingen und denen er durch eine schmale Gasse Tolgte oder die er an sich vorübergehen ließ, unter den Rock gegriffen, um sie am Geschlechtsteil zu berühren. Vier Mädchen hatten zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, die beiden anderen waren ‘5 und 18 Jahre alt.

Der Angeklagte hat die Revision auf den Fall Wiesekopsieker beschränkt. Er macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu den vom Angeklagten belästigten Kindern gehört die an ED 13:9 zehorene Ruth View. Anfang Dezenber 1961 hölte er in IgBeinige in einer Reihe hintereinander gehende Schulmädchen ein und hob den Rock der zuletzt gehenden Ruth Wiesekopsieker hoch. Er hatte, wie das Landgericht feststellt, in wollüstiger Absicht vorgehabt, den Körper des Mädchens am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe zu berühren. | .

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchter Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt könne die Verurteilung nach 85 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB nicht

rechtfertigen, weil die Feststellung der unzüchtigen Absicht des Angeklagten in diesem Falle "lediglich eine durch nichts begründete Vermutung" sei.

Die Beweisannahme des Tatrichters ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich deshalb zu ihrer Überzeugung von der wollüstigen Absicht des Angeklagten gelangt, weil dieser in einigen anderen Fällen bei dem Griff unter den Rock der Mädchen zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil der Opfer gefaßt, in einem Falle sogar eine Schülerin bis zur Turnhalle verfolgt, dort seinen Mantel zurückgeschlagen und dem dreizehnjährigen Mädchen sein entbiößtes, erregtes Glied mit einer hinweisenden Bemerkung gezeigt hat. Der aus diesen Vorfällen gezogene Schluß auf die unzüchtige Absicht des Angeklagten gegenüber Ruth Vi ist “enkgesetzlich möglich, steht mit der Lebenserfakrung im Einklang, zumal sich alle Fälle in einem kurzen Zeitraum abgespielt haben, und ist mithin rechtlich unangreifbar,

Griffe in der vom Angeklagten beabsichtigten und in einigen Fällen auch schon ausgeführten Art sind keine bloßen Zudringlichkeiten, sondern regelmäßig unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. |

Der Strafausspruch im Falle ip 1ä5t ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen: Insbesondere gibt die Erwägung, Kinder und Schülerinnen müßten "vor solchen Tätern wie dem Angeklagten geschützt werden", keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht will Gamit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte: der Schülerinnen auf ihrem Schulweg verfolgt, um sie zum Zwecke seiner geschlechtlichen Befriedigung unzüchtig anzu-Tassen, für sittlich noch nicht gefestigte Kinder und Jugend-

liche besonders gefährlich sei. Die erhöhte Gefähriichkeit des Täters rechtfertigt, auch aus allgemein abschreckenden Gründen - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt -, eine empfindliche Freiheitsstrafe,

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler