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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 506/64

2. Strafsenat

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2805 065

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_506/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

don Melkermeister Fritz WB , zuletzt wohnhaft

in TE, zenoren am GE 1505 in BEER +1 0-

sion, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einen Kinde.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter ‘..Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsarwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

fir kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. August 1964

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes) verurteilt ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der wegen unbefugten Erwerbens und Führens einer Schußwaffe erkannten Strafe und der Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde sowig wegen unbefugten Erwerbens und Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtstrafe von.einem. | Jahr acht Konaten Gefängnis verurteilt und die Pistole und Eunition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil ürfolg.

I. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. + Nr. 3 StGB läßt weder im Schuld- hoch im Strafaus-

"spruch einen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat, was

dio Revision nicht bestreitet, die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ausführlich gewürdigt. Sie hat die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, darunter seine’ ut hemmung infolge Alkoholgenusses, zwar für ausreichend befunden, um von einer Zuchthausstrafe abzusehen, jedoch eine Gefängnisstrafe in der ausgesprochenen Höhe für geboten gehalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor,

Il. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erwerbens und Führens einer Schußwaffe verurteilt und hierbei eine einheitliche Tat angenommen, ohne dabei zu berücksichtigen, daß das unbefugte Erwerben einer Faustwaffe nach den §§ 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz und das unerlaubte Führen einer Schußwaffe nach den §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Wiaffengesetz gesonderte Tatbestände sind. Der Angeklagte hat die Pistole ohne YWaffenerwerbsschein bereits im Jahre 1951 erworben. Diese Tat ist nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt, da eine rechts-

wirksame Unterbrechung der Verjährung nicht ersichtlich ist.

Das Urteil war dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nur wegen unbefugten Führens einer Schußwaffo verurteilt ist.

Da der Schuldumfang geringer ist als von der Strafkammer angenommen, kann die wegen des Vergehens gegen das Schußwaffengesetz erkannte Gefängnisstrafe von drei Monate nicht bestehenbleiben. äiner Erörterung der von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrens- und Sachbeschwerde bedarf es somit nicht. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, seine Bedenken vorzutragen.

Die Aufhebung dieser Einzelstrafe berührt nach der Sachlage zwar nicht die wegen der Unzuchtstat erkannte sin zelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, hat jedo die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Auf die öntschei dung in BGHSt 14, 381 wird hingeniösen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer