Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 08.01.1965 – 2 StR 502/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Archivar Adolf Paul Kl :.: "aD GEB, iort geooren ar ED 195+,

wegen Unzucht zwischen Männern.

Der 2 Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dbotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Keyer als beisitzende Richter, überstaatsanvalt WW in der Verhanälung, Bundesanwalt Dr. GW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am lain von 2. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Lie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. —.

Von Rechts wegen...

Gründe: ..

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen \ännern anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Koraten zu einer Gelüstrafe von 800 DE verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

"Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte gemeinsan zit dem damals 17 Jahre alten, aber bereits wegen Verbrechens nach §§ 175 a Ir. 4 StGB bestraften winsle in der ihm zur Verfügung stehenden \iohnung seines Schwagers übernachten. Auf sein Geheiß entkleidete sich vB >is auf die Unterwäsche, zog einen Damennorgenmantel an und legte sich auf eine Couch. Der Angeklagte löschte das Licht, legte sich -— nur mit seiner Unterhose bekleidet - zu ihn, küßte ihr in geschlechtlicher Erregung auf den !und und betastete seinen Äörper, wobei er auch versuchte, an den Geschlechtsteil zu fassen. winkle erwiderte die Zärtlichkeiten nicht und. versuchte schließlich, sich dem Drängen des Angeklagten dadurch zu entziehen, daß er immer weiter zur Wand rückte. Als der Angeklagte nach etwa 20 bis 30 Minuten merkte, daß vw nicht bereit war, ihm geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen, stand er auf und verließ die Yonnung.

Damit ist der Tatbestand eines Vergehens nach

§ 175 StGB nicht dargetan. Unzucht im Sinne dieser Vorechrift treibt nur, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Hardlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vorninnt (Esust 1, 293, 296; 9, 111, 113). Ein <uß zwischen Männern ist für sich allein ebensowenig eine unzüchtige Handlung vie die gemeinsame Benutzung einer Couch durch Zwei wenig bekleidete Yänner., Beides könnte daher hier nur im Zucanmenhang nit den übrigen Verhalten des Angeklagten für die Frage Bedeutung haben, ob das herkmal des Unzuchttreibens-erfüllt ist. In Betracht konnt in erster Linie das Betasten des Körpers. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, daß es sich un mehr als eine flüchtige körperliche Einwirkung handelte. Zwar spricht die Strafkammer auch vor einem "Drängen" des Angeklagten. Ob sie Güamit jedoch ein mehrfaches und intensives Betasten des Körpers oder sonstige

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Berührungen oder nur allgemein die körperliche Nähe des Angeklagten meint, bleibt mangels näherer Darlegung unklar. ber Griff nach dem Geschlechtsteil stellt sich nur als die versuchte Vornahme einer unzüchtigen Handlung dar und kann daher zur Kennzeichnung der Dauer und des Grades einer solchen nicht herangezogen werden.

Hiernach ist nicnt auszuschließen, daß das jun des Angeklagten nur als — strafloser - Versuch eines Vergehens nach § 175 StGB zu werten ist. Das Urteil kann deshalb nicht

testehendleiben.

Baldus Dotterwveich Scharpenseel Kirchhof Meyer