Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.01.1965 – 2 StR 469/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2_StR_469/64
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen REED aus «iD: geboren am MED 1935 in zB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrickter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
ais beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Juli 1964, soweit er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner hinsichtlich der gegen
ihn erkannten Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, wesen Besitzes von Diebeswerkzeug und wegen l'rahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rüst.
1.) Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Auffassung der Strafkammer, daß die im Abschnitt II unter Nr. 4 - 8 der Urteilsgründe geschilderten Diebstahlshandlungen rechtlich selbständige Taten sind.
Entgegen der Meinung der Revision fehlte es hier an
einem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesserichtshofs (vgl. BGHSt 1,
315) für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlich gewesen wäre. Deshalb bestand für die Strafkammer auch keine Veranlassung, sich mit dem "Problem" der fortgesetzten Handlung auseinanderzusetzen, selbst wenn sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Verteidigung in ihren Schlußvorträgen damit befaßt hatte, Die Einwendungen der Revision gegen
die Verurteilung aus § 245 a StG@B bilden nichts anderes
als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an üle Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts eine eigene zu setzen und daraus für den Angeklagten günstigere Rechts-
folgen abzuleiten.
2.) Im Strafausspruch gibt das Urteil nur hinsichtlich der für das Vergehen nach § 24 StVG festgesetzten Einzelstrafe
von zwei Monaten Gefängnis zu Bedenken Anlaß. Ebenso wie bei der Bemessung der übrigen Einzclstrafen hat die Strafkammer auch hier bemerkt, es sci dem Angeklagten die nicht auszuschließende verminderte Zurcechnungsfähigkeit zugute gehalten
worden, obwohl sie mit zwei Monaten Gefängnis die in § 24
Abs. 1 StVG a.F. angedrohte Höchststrafe ausgesprochen hat. Darin liegt, worauf die Revision zutreffend hinweist, ein Widerspruch. Zvar wäre die Strafkammer rechtlich nicht zchindert gewesen, auch vor allem angesichts dessen, daß der Angeklagte schon zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft worden war, auf die Höchststrafe zu erkennen, indem sie von der Milderungsmöglichkeit des § 5i Abs. 2 StGB absah. Wenn sie aber, wie in der zuvor angeführten Wendung zum Ausdruck Komnt, von jener Befugnis Gebrauch machte, war es ihr verwchrt, das Versehen mit der Höchststrafe zu ahnden.
Insoweit kann daher das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, Mit Rücksicht hierauf erübrigt es sich, die Angriffe der Revision gegen die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe zu erörtern. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, vor Bildung der neucn Gesamtstrafe die nach seiner Ansicht maßgebenden Gesichtspunkte vorzutragen,
Hingegen werden die übrigen Einzelstrafen von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht berührt. Dafür daß die Strafkammer, wie die Revision behauptet, bei deren Bemessung die Milderungsmöglichkeit des 51 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt habe, geben weder die Höhe der Strafen als solche noch die
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Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, irgendeinen Anhalt. Es ist auch ausgeschlossen, daß sie in ihrem Ausmaß durch die im Verhältnis zu ihnen geringe Einzelstrafce von zwei Monaten Gefängnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten.
Baldus Dotterveich Scharpenseel
Kirchhof Meyer