Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.01.1965 – 5 StR 596/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2102 088 5_StR_ 596/64 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Johannes VD zus OU, geboren am ED 1899 in SED Kreis tu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter . Siemer
Bundesrichter ‚Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt ı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12.0ktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer ‚Heil- oder Pilegeanatalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet,
1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte habe der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht folgen können, weil er den leise sprechenden Vorsitzenden und den noch leiser sprechenden Sachverständigen infolge. Schwerhörigkeit nicht verstanden habe. Wehn der Angeklagte den Vorsitzenden oder den Sachverständigen nicht verstand, hätte er dies in
der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geltend machen | können und sollen. Das hat er indessen, wie die Revision selbst vorträgt, unterlassen. Im Revisionsverfahren kann er mit dem Einwand hiernach nicht mehr gehört werden. Das Revisionsgericht vermag nicht zuverlässig zu prüfen, ob der Angeklagte den Vorsitzenden oder den Sachverständigen infolge Schwerhörigkeit wirklich nicht verstanden hat.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Schuld- und Strafausspruch lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der der Rüge zum Erfolge verhelfen könnte.
3. Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat dagegen keinen Bestand, weil insoweit die Rüge durchgreift, daß § 265 StPO verletzt sel. Weder der Eröffnungsbeschluß noch die Anklageschrift enthalten einen Hinweis
-A-
darauf, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer
Heiil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet werden könne. In einem solchen Fall darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 265 Abs.t und 2 StPO). Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Unterbringungsanordnung auf dem Verstoß gegen § 265 StPO beruht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker