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BGH Urteil vom 05.01.1965 – 5 StR 572/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 082 RR 5 StR 572/64

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenformer Heinz-Günther 5 up aus KB, dort geboren am EEE 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: KB u.a. -

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten SB zegen das Urteil des Landgerichts in Kiel von 3.April 1964 wird verworfen.

Jedoch wird der Tenor des Urteils wie folgt geändert:

Der Angeklagte SD wird wegen Autostraßenraubes und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Elmshorn am 18.0ktober 1963 in Ds 125/63 erkannten Strafe zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 13 Tagen Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten SB auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnittels.

III. Ihm wird die nach dem 3,.April 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

II.

Die Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1.,2u Unrecht hat die Strafkamner in dem fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis eine selbständige H.ndlung gegenüber den Diebstählen gesehen. Da der Angeklagte in einem Teil der Einzelakte der fortgesetzten Diebstähle den Eigentümern die Kraftwagen dadurch weggenommen hat, daß er mit ihnen wegfuhr und sie dabei lenkte, hat er bereits durch das Wegfahren, das die Diebstähle beendete, den Tatbestand des § 24 Abs.l Nr.1 StVG erfüllt (BGHSt 18,66,69).

2. Die Strafkammer durfte deshalb für das Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Einzelstrafe einsetzen. Neben den Strafen von fünf Jahren Zuchthaus für den Straßenraub und drei Jahren Zuchthaus für den fortgesetzten Rückfalldiebstahl war daher nur noch eine Strafe von zwei Monaten Zuchthaus (anstelle von drei Monaten

Gefängnis) wegen Untreue in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

Die Strafkatmmer hat einen Monat und zwanzig Tage Zuchthaus mehr berücksichtigt. Daß sich dieser Fehler auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

3. Die einbezogene Einzelstrafe wegen Untreue kommt nicht in Fortfall, sondern verliert nur ihre selbständige

Bedeutung.

Da der Senat mit Rücksicht auf die aufgezeigten Ungenauigkeiten den Tenor ohnehin neu fassen mußte, hat er ihn wesentlich vereinfacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Börker