Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.01.1965 – 1 StR 536/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_536/64 URTEIL LIE
in der Strafsache
gegen
die Geschäftsfrau Johanna u —3<— geh. VER, aus
EEE, Zehoren am ED 1911 in SED.
wegen Betrugs:
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. we als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Verurteilung der bisher unbestraften Angeklagten wegen - teilweise fortgesetzten -— Betruges in sechs Fällen muß aufgehoben werden. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer nach der Geschäftsverteilung verfassungswidrig überbesetzt war. Der Ge-
schäftsverteilungsplan des Landgerichts war nämlich 1964 zur Zeit der Hauptverhandlung mit denselben Mängeln wie der des Jahres 1963 behaftet, den das Bundesverfassungsgericht als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar angesehen hat (WJWV 1964 S. 1020 Nr. 2).
Dr. Geier Seibert Willms
Tischer Mai