Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 545/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2210 01€ BUNDESGERICHTSHOF
StR
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. Walter P WW ‚, ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1932 in NEED (GE) »
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Herbert PD EB , ohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1931 in gu:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen habens
'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt .. als. Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt _ Bundesriohter Schmitt
Bundesrichter. Kersting
als beisitzende Richter,
R Oberstaatsarnwalt beim Bundesgerichtshof CE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zangestellte aD als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revisionen der Angeklagten Peg und DD gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom
3.Juli 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Die nach dem 3.Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet. _
‘= Von Rechts wegen -
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Gründe§
.I. Die Revision des Angeklagten Pg»
1. Die Angriffe des Angeklagten PB, die sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Zuziehung eines medizinischen Obergutachters und auf Untersuchung des: Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt richten,. sind unbegründet,
Die Ablehnung des Antrags, zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Obergutachter zu hören, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwischen dem Gutachten:des medizinischen: ‘Sachverständigen Dr.Fromnmer und den Darlegungen des Medizinalrats Dr.Küper bestanden in der Hauptverhandlung keine Widersprüche. Daß’ Dr.Küper in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses den Beschwerdeführer für vermindert zurechnungsfähig angesehen hat, schloß in keiner Weise aus, ihn für die ganz anderen, zweieinhalb Jahre später begangenen Straftaten, nämlich schweren Raub in zwei Fällen, als voll zurechnungsfähig zu beurteilen. Es kam dabei allein auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers fürd j es e Taten an. Keine rechtlichen Bedenken bestehen endlich dagegen, daß Dr.Küper als zusätzlicher Gutachter diese Beurteilung abgegeben hat, ohne den Angeklagten in diesem Verfahren. erneut zu untersuchen. und ohne an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen.
Soweit die Revision rügt, daß die Strafkamer den Antrag der Verteidigung auf Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ § 1 StPO) abgelehnt hat, genügt sie schon nicht der Formvorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; sie gibt nicht an, aus welchen Gründen das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. Im übrigen bestehen gegen die Ablehnung keine rechtlichen Bedenken, Da der gehörte Sachverständige Dr.Frommer eine Untersuchung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
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nicht für erforderlich erklärt hat, war die Strafkammer auch nicht von Amts wegen zu einer Anordnung gemäß § § 1 StPO verpflichtet.
2. Die Strafkammer hat erkannt, daß der Beschwerdeführer intelligenzmäßig minderbegabt ist (UA S.32). Es besteht kein Anhalt dafür, daß sie dies bei der Strafzumessung übersehen hat.
II. Die Revision des Angeklagten Ben
Der Angeklagte Broddeck, der lediglich Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat die Revision wirksam auf die Verurteilung im Falle NEED beschränkt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die tatrichterlichen Feststellungen angreift, Seine Annahme, daß er im Falle NÜEEEEEEBnur wegen gemeinschaftlichen Diebstahls hätte verurteilt werden dürfen, geht deshalb fehl. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes auch in diesem Falle. Danach wußte der Beschwerdeführer insbesondere, daß der Mitangeklagte P@@9 auch bei dieser Tat die Pistole mit sich führte (UA S.28,33). Er nahm dabei an, es handele sich um eine geladene und echte Pistole. Die an den Mitangeklagten PB gerichtete Außerungs "Mach keine Dummheiten !", bevor dieser in den Tabakwarenladen der Zeugin 0) ging, sollte ihn vor dem Schießen warnen (UA S.28).
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- Auch die Nachprüfung des Urteils auf die von beiden Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. F
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting