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BGH Entscheidung vom 18.12.1964 – 2 StR 480/64

2. Strafsenat

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2 StR 480/64 2159 001

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Adolf S EB zus um dort geboren am GE >>: ,

vegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt iD in der Verhandlung, Staatsanwalt GW hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 5. August 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und nach Anrechnung der Untersuchungshaft die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe im Sommer 1965 an vier Tagen seiner 17jährigen Stieftochter Rosemarie unter den Rock gefaßt und an ihrem nackten Geschlechtsteil gespielt, außerdem habe er später mit ihr mehrmals geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin einen Sachverständigen gehört. Dieser hatte Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit, weil das leicht schwachsinnige Mädchen gegen den Angeklagten cine "ressentimentgeladene Haltung" einnehme und über Einzelheiten des Vorgehens des Angeklagten widersprechende Angaben gemacht habe. Er war der Meinung, daß kaum mehr festzustellen sei, ob die Angaben des Mädchens insgesamt erfunden seien oder ob sie einen nicht näher abgrenzbaren Wahrheitsgehalt hätten, um den sich dann weitere Erfindungen oder Erinnerungsfälschungen kristallisierten.

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Der Verteidiger beantragte während der Hauptverhandlung Freispruch, hilfsweise die Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Nach der weiteren Vernehmung von Zeugen und der nochmaligen Anhörung des Sachverständigen beantragte er Freispruch, ohne scinen Antrags; cin Obergutachten anzufordern, zu wiederholen.

In dem Urteil führt die Strafkammer aus, daß sie trotz des Gutachtens des Sachverständigen überzeugt sei, der festgestellte Kern der Aussage sci wahr. Sie sche deshalb keine Veranlassung, cin Obergutachten über die Glaubwürdigkeit des Mädchens einzuholen.

Die Revision findet darin eine Verletzung des § 244 StPO, Die Strafkammer hätte nach ihrer Meinung sich gegenüber den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht auf die eigene Sachkunde berufen dürfen. Angesichts des Gutachtens gebe der persönliche Eindruck, den die Zeugin in der Hauptverhandlung und bei der Vernehmung durch die Kriminalobermeisterin NEED zemacht habe, keine geeignete Grundlage zur Bildung einer für die Verurteilung erforderlichen Überzeugung.

Der Rüge steht nicht entgegen, daß die Verteidigung den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens in ihren Schlußantrag nicht wiederholte; sie ist jedoch unbegründet. Die Revision verkennt die Aufgabe des Sachverständigen.

Er ist Gehilfe des Richters und hat dem Gericht u.a. den Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur auf Grund besonderer sachkundiger Beobachtung gewonnen werden kann. Der Sachverständige ist aber weder berufen noch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die Peststellungen abzunchnen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das Gericht hat daher, wenn es auf Grund der fachlichen Äußerung des Sachver-

ständigen eine bestimmte geistige und seelische Verfassung eines Zeugen feststellt, doch selbständig zu entscheiden, welche Folgerungen hieraus für die Frage der Glaubwürdigkeit und damit der Schuld des Angeklagten zu zichen sind (BGHSt 2, 14; 7, 238). Die Strafkammer gcht davon aus, daß die geistige und seelische Verfassung des Mädchens Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit auslösen und daß es auch schwierig ist, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage festzustellen. Sie stützt sich hierbei nicht auf eigene Sachkunde, sondern auf das Gutachten des Sachverständigen. Die Frage, inwieweit trotz dieser Bedenken auf Grund weiterer in der Hauptverhandlunz gewonnener Erkenntnisse der Aussage des Mädchens Glauben zu schenken ist, hatte sie aber allein zu prüfen ohne Mitwirkung eines Sachverständigen. Hierüber ein weiteres Gutachten beizuziehen, bestand also kein Anlaß.

Die Strafkammer führt die Tatsachen an, auf die sie ihre Überzeugung gründet, der Kern der Aussage des Mädchens, die unzüchtigen Berührungen und der mehrmalige Geschlechtsverkehr, entspräche der Wahrheit. Ihre Folgerungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet den Tatbestand eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB aber nur in den Berührungen und in dem Spielen an dem nackten Geschlechtsteil des Mädchens, da es zu dieser Zeit der Erzichung und Aufsicht des Angeklagten unterstand. Soweit dic Revision ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestreitet, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen der Straf-

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kammer an. Die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung sind bedenkenfrei.

Baldus Dottervweich Kirchhof

Meyer Henning