Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.12.1964 – 2 StR 467/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_467/64 2159 002
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Walter > ED ; zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1515 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterveich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Aichter,
Bundesanwalt Dr. gEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizongestellter ERED
als Urkundsbeamter der Geschäftustelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Juli 1964
1.) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte statt eines schweren Diebstahls im Rückfall eines weiteren cinfachen Diebstahls im Rückfall schuldig ist,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Die weitergehende Hevision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen eines einfachen und eines schweren Dicbstahls im Rückfall zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsvervahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; sie betreffen denselben Teil des Urteils, zu dem dic Sachrüge durchgreift.
1.) Im Falle 1) ist der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls nicht zu beanstanden. Hingegen kann die Terur-
teilung wegen schweren Diebstahls im Falle 2) nicht bestehenbleiben. Auch hier ist nur ein einfacher Diebstahl gegeben. Die Voraussetzungen des Einschleichdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB liegen nicht vor.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 253, 254 ausgeführt hat, gehört dazu mehr als das Hoße heimliche, geräuschlose Betreten des Hauses; zu diesem für einen Dieb typischen Verhalten muß noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung, hinzukommen. Hier hat sich der Angeklagte, als er gesehen hatte, daß die Bäuerin beim Schweinefüttern, der Bauer im Kuhstall war, unbemerkt durch die offenstehende Küchentür ins Haus "geschlichen". Dieses Tun hält sich im Rahmen des für einen Dieb typischen Verhaltens und weist keine besonderen Vorkehrungen gegen Entdeckung auf.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sinö, kann der Senat den Schuldspruch, der im übrigen bedenkenfrei ist, entsprechend ändern; die "oraussetzungen des § 265 StPO liegen nicht vor.
2.) Der Strafausspruch muß im ganzen aufgehoben werden, da die Anwendung des § 20 a StGB nicht ausreichend begründet ist. Die Strafkammer sagt nicht, ob sie den Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift für gegeben hält. Hat sie den Abs. 1 angewendet, was nicht auszuschließen ist, so wäre dies fehlerhaft; denn dessen formelle Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Schöffenscericht Kleve ausgesprochene Strafe vom 4. Mai 1962 mit drei ‘’ochen Gefängnis wegen schweren Diebstahls scheidet als frühere Verurteilung aus (§ 20 a’ Abs. 1 Satz 2 StGB). Aber auch dic Verurteilung vom 27. Juni 1950 durch das Landgericht Duisburg zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen Diebstahls im Rückfall kommt nicht in Betracht. Allerdings
K
war der Angeklagte auf Grund dieses Urteils im Anschluß
an die Strafverbüßung in der Heilanstalt untergebracht. Die Anstaltsverwahrung endete aber am 6. März 1958, als er in Familienpflege gegeben wurde. Bis zum jetzt abzuurteilenden ersten Diebstahl vom 8. Dezember 1963 waren also auch unter Berücksichtigung des Urteils des Schöffengerichts Kleve vom 4. Mai 1962 mehr als fünf Jahre verstrichen, so daß nach § 20 a Abs. 3 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist.
Die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB sind zwar gegeben. Außer den beiden abzuurteilenden Diebstählen vom Dezember 1965 hat der Angeklagte am 10. Dezember 1961 den vom Schöffengericht Kleve geahndeten schweren Diebstahl begangen. Im Falle des Absatzes 2 ist Jedoch die Strafschärfung für den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht zwingend vorgeschrieben. Seine Anwendung erscheint zweifelhaft, da in förmlicher Hinsicht kaum mehr als die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
3.) Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherunrsverwahrung. Über sie ist neu zu befinden, wenn die Strafkamner den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen sollte. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Für die Notwendigkeit der Maßregel kommt es auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafanstalt an. Darüber ist im Urteil nichts enthalten. Der Umstand, daß der Angeklagte nur bedingt aus der Heilanstalt entlassen worden ist, stände der Anordnung der Sicherungsvervwahrung nicht entgegen. Da bei ihm nach den Urteilsfeststellungen seit 1954 keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind und seine volle Zurechnungsfühigkeit im Zeitpunkt der
beiden letzten Diebstähle angenommen worden ist, wäre eine erncute Unterbringung und damit auch, wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, ein Widerruf der Entlassung ausgeschlossen.
Baldus Dotterveich Kirchhof
Meyer Henning