Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 08.12.1964 – 1 StR 369/64

1. Strafsenat

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9152 a76

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den lilfsarbeiter Gyorey D ED zus SEE; geboren om WM. iD WB ir TREE Va

vegen Diebstahls im Rückfall

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Scibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichtcer Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten DW wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom

28. April 1964, auch soweit es don früheren Mitangeklagten Horst Sch betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten DB czen eines gemeinschaftlich mit Horst Sch und Franz K-WEB >cscnsenen Einbruchdiebstahls im Rückfall zu einem Jehr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, den Mitanscklagten Sch wegen Einbruchdiebstahls zu einem Jahr Gefüngnis. Nit seiner Revision rügt der Anscklaste De» dic Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Mach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine beiden Mittäter aus einem "in die Wand fest eingebauten" Ausstellungskasten eines Schmuckwarengeschäfts, ceincm sog, "Ausstellungsfenster", nach Einschlagen der Glasscheibe Schmuckstücke in erheblichem Wert entvcndet. Dic Strafkammer meint, die drei Täter hätten aus einem umschlossenen Raum mittels Einbruchs gestohlen; denn der Schaukasten sei kcin Behältnis, weil er einc Art Schaufenster darstelle, das fest in das Mauerwerk cingebaut sci.

Damit ist aber noch nicht hinreichend dargetan, daß der Angeklagte und seine Mittäter aus einem umschlosscenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestohlen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschei - det sich der umschlossene Raum von einem Behältnis im wesentlichen dadurch, daß der umschlossence Raum - mindestens auch - dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, während das Behältnis hierzu nicht bestimmt ist, sondern nur zur Aufnchme von Sachen dient (BGHSt 1, 158, 165; 2, 214). Es kommt also hicrnach für die Frage, ob der Schaukasten ein umschlossener Raum ist, nicht entscheidend darauf en, ob er bloß äußerlich an der Wand angebracht oder, wie cs nach den Feststellungen des Landgerichts scheint, in eine Maucrnische eingelassen ist. Denn zum Betreten durch Menschen braucht er in keinem dieser Fällc bestimmt zu scin.

Der Erschwerungsgrund des § 243 Nr. 2 StGB könnte jedoch auch dann vorliegen, wenn der Schaukasten nicht als umschlossener Raum anzusehen wäre. Schon das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem aus einer in die Umfassungsmauer cines Hauses eingebauten, nur von der Straße aus zugänglichen Warcnauslage gewaltsam Sachen entwendet worden waren, angenommen, daß hier aus einem Gebäude mittels Einbruchs

scstohlen worden sei, weil die Auslage als Teil des Gebäudes angeschen werden müsse (RGSt 54, 211). Dem ist der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 15, 134 unter der Voraussetzung gefolgt, daß der Schaukasten in sciner ganzen Tiefe in die Hauswand eingelassen ist oder mit scincer Vorderwand nur unbedeutend über die Wandfläche hinausragt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Ob jene Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, 1äßt sich jedoch den Feststellungen des Landserichts nicht cindeutig entnehmen,

Da hiernach dic Feststellungen nicht ausreichen und dic Verurteilung wegen schweren Diebotahls nicht tragen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben, Die Aufhebung muß sich auch auf den als Mittäter verurtcilten früheren Mitangeklagten Schw erstrecken, der keine Revision cingelegt hat, da auch scinc Verurteilung auf dem aufgezceigten Rechtsfehler beruht (§ 357 StGB).

Dr. Gcier Seibert Hübner

Fischer Sanders