Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 445/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2171 097 A

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Edmund I EB , zulctzt wohnhaft gc-

wesen in EEE Saarland, gchoren an EEE 1922 in

SB /Scarıana,

zur Zcit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfallbetruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Scharpenscel Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WWin der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEEEED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Mai 1964 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im Falle 8 b auch der Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 22. Mai 1964 crlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zweien in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfülschung, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, außerdem -— jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB - wegen unbefugten Gebrauchs cines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren trotz Entzugs der Fahrerlaubnis zu insgesamt vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit sciner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle des Diebstahls und im ganzen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Nach der Sachlage, insbesondere angesichts des Schreibens des

Angeklagten an die Firma KM, üränste cs sich der Strafkammer nicht auf, die Wirtin des Gasthofs zur Krone darüber zu hören, daß Hagelstein seinen Kleiderkoffer

nicht auf sein Zimmer mitgenommen und der Angeklagte den Gasthof nicht mit diesem Koffer verlassen habe; über die Vorgänge im Gastzimmer der beiden in der Nacht vom 51. März auf 1. April 1963 hätte sie ohnodices aus cigener Wahrnchmung nichts sagen können.

Auch die Vernchmung der Zeugin Elconorc WB 115g nicht nahc, da über die Fahrten, bei denen sich der Koffer im Wagen befunden haben soll, keine zeitlichen Angaben gemacht wurden.

Ebensowenig war es nach den Umständen geboten, über Zcit und Dauer des nächtlichen Aufenthalts des Angeklagten in Hörstcin den Tankwart zu vernehmen, zumal da dic genaue Zcit des Diebstahls nicht festgestellt werden konnte.

2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die all-

gencince Sachrüge hat in keinem der Fälle einen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur folgendes:

Im Falle 8 b (Heizdeckenverkäufe zum Nachteil der Firma Hg) Hat die Strafkammer bedenkenfrei auch einc Urkundenfälschung angenommen, die Verurteilung jedoch - offenbar aus Verschen - nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Dies kann der Senat nachholen, da die Urkundenfälschung schon im Eröffnungsbeschluß aufgeführt ist. Daß keine Untreue angenommen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.

3.) Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

a) Die Rückfallvoraussetzungen sind nachgewiesen.

Die Strafkammer hat als rückfallbegründend drei saarländische Verurteilungen des Angeklagten herangezogen, und zvar wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 1952, wegen Diebstahls im Rückfall durch das Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 21. August 1959 und schließlich wegen Betruges im Rückfall wiederum durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 1961. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich um Bestrafungen im Inland im Sinne der §§ 244 und 264 StPO.

Dies bedarf der Erörterung nur bezüglich des ersten Urteils. Dice beiden anderen Urteile sind ergangen, nachdem das Saargebict am 1. Januar 1957 ein Land der Bundesrcepublik Deutschland geworden war. Danach sind sic, wic sich von selbst versteht, inländische Urteile.

Aber auch das Urteil aus dem Jahre 1952 ist ein inländisches. Das Saargebiet hat nach dem Zusammenbruch 1945 nicht aufgehört, Bestandteil Deutschlands zu scin. Zwar wurde es virtschaftlich an Frankreich angeschlossen und in das französische Zoll- und Währungssysitem cinbezogen. Dies führte aber nicht zu einer staatsrechtlich und völkerrechtlich allgemein anerkannten und endgültigen Loslösung. Daß die politischen Verhältnisse eine einheitliche deutsche Justizhoheit und Strafgewalt hinderten, ist für die Beurteilung der Frage unerheblich. Ungeachtet dieser Verhältnissc blicben die saarländischen Gerichte deutsche Gcrichte (vgl. BVerfGE 4, 299, 308). Das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßorädnung galten weiter. Die Rechtsprechung beruhte auf denselben rechtsstaatlichen Prinzipien wie in der Bundesrepublik. Das französisch-saarländische Abkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland vom 3. Januar 1948 (Amtsblatt des Saarlands 371; 380;

saarländisches Durchführungsgesetz vom 3. April 1948,

ABl. 383) und die Saarkonventionen vom 3. März 1960 (ABl, 1951, 3 ff) brachten keine grundlegende Änderung der bestehenden Gerichtsverfassung. Aus dem Vertrag über die französisch-saarländische Gerichtsbarkeit (Justizvertrag) vom 20. Mai 1953 (ABl. 781), der einen Gerichtshof der französisch-saarländischen Wirtschaftsunion schuf, übrigens zeitlich nach dem Urteil liegt, ergibt sich nichts für die Ansicht des Beschwerdeführers.

Fehl geht der Hinweis der Revision auf das saarländische Gesetz vom 9. Juli 1956 über die Änderung des Strafgesetzbuchs (ABl. 973), wodurch das in der Bundesrepublik geltende Strafgesetzbuch "eingeführt" wurde. Daraus ist nicht ctwa zu ontnehmen, daß das deutsche Strafgesctzbuch im Saarland zuvor nicht mehr gegolten hätte; vielmehr wurden die in der Bundesrepublik seit 1945 vorgenommenen Änderungen auf diesem Weg im Saarland übernommen. Dassclbe gilt von dem saarländischen Gesetz vom 22. Dezember 1956 über dic Rechtsangleichung (ABl. 1667), das Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung "einführte".

Demnach hat die Strafkammer, da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, zu Recht Rückfall angenommen.

b) Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist ebenfalls bedenkenfrei.

Der Senat hält trotz der wiederholten Einwände des Verteidigers nach wie vor an seiner Auffassung fest, daß die Strafschärfung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ihre formellen Voraussetzungen sind gegeben.

Auf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit ist die Strafkafmer zu der

Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrcecher ist. Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was dic Revision im cinzelnen dagegen vorbringt, geht fehl.

Auch die Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist bedenkenfrei dargetan.

Schließlich läßt der Strafausspruch auch im übrigen keinen Fehler crkennen.

Baldus Dotterweich Scharpensecl

Meyer Henning