Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 416/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_416/64 9171 087
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Saul S m zus AU Sc1zicn, geboren om 1915 in Smänien,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt WW pci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Hauptzollamtes Köln-Mitte gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angcklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Aus-
lagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dice Strafkammer hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterzichung zu ciner Freiheitsstrafe sowie zu ciner Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt, außerden 38 geschmuggelte goldene Armbänder eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Wertersatzstrafe und auf Einziehung der Armbänder erkannt worden war und in diesem Umfange die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren"in Bezug auf die Wertersatzstrafe auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt." Dieser Beschluß entbehrt der Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht in § 154 StPO die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nur mit Rücksicht auf eine wegen ciner anderen Straftat zu erwartende Strafe vor. Es gibt aber nicht dic Befugnis, das Verfahren hinsichtlich acer Entscheidung über einen Teil der für eine Streftat vorgeschenen Straffolgen vorläufig einzustellen. Der Beschluß ist daher unbeachtlich; die Wertersatzstrafn sind endgültig wegscfallen.
Von den 38 beschlagnahmten goldenen Armbändern hat die Strafkammer nur 15 eingezogen.
Hiergegen allcin wendet sich die Revision des Hauptzollamtes mit der Sachbeschwerdce. Sic ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 414 Abs. 3 AbgO in der Fassung des StÄG vom 13. Juli 1961 (RGB1. I, 981) verstoßen und das ihr zustchende Ermessen fchlerhaft angewendet, indem sie nur einen Tcil der gcschmuggelten Armbänder cingezogen habc. Die Rüge ist unbegründet.
Dice Behauptung der Revision, die Strafkammer habe es bci ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abgestellt, trifft nicht zu. Sie hat dicse wohl berücksichtigt, ist aber zutreffend in erster Linie von dem Maß der Schulda des Angeklagten ausgegangen und hat hierbei auch seine durch Verfolgung erlittenen schweren scelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Schäden, für die er kcine Entschädigung erhielt, berücksichtigt. Schließlich hat sie nicht außer Betracht gclassen, daß die Einziehung nach ihrem Sinn und Zweck auch dazu bestimmt ist, andere von derartigen Taten abzuhalten. Daß sie hierbei die Wirkung des Schmuggels auf die Wettbewerbsfähigkeit der steucerehrlichen Konkurrenz unberücksichtigt gelassen hat, ist nach der Sachlage auszuschlioßen: Diose Erwägungen, die die Strafkammer trotz des Absehens von ciner Wertersatzstrafe nur zur teilweisen Einzichung der beschlagnahmten Armbänder bestimmten, lassen keinen Rechtsfchler erkennen. Sie werden auch der Verhältnismäßigkeitsklausel des § 414 Abs. 3 AbgO gerecht, wonach die tEinzichung nur angeordnet werden soll, wenn sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der zugrunde liegenden Straftat stcht. |
Die Ausführungen der Strafkammer geben somit keinen Anlaß zu der Annahme, sic habe dic Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.
Baldus Dotterweich Scharpensceel
Meyer Henning
Kar u r a,