Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 403/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G
2171 086 N
a
Im Namen des Volkes
In der Strafisachce
gegen
den Hüttcnarbeiter Horst Eson _W aus DD am dort geboren örı EEE 1938, zur Zeit in Untersuc
ungshaft, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (Ee
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. März 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiescen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesctzten semeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Dice hicrgegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Der Angeklagte erklärte sich Ende 1962 auf Vorschlag des Arbeitors CD pereit, nach dessen Weisung jeweils mit einem ihm zugewiesenen Mittäter Einbrüche zu beschen, bis cr scine Schulden bei CE zetilgt habe. Er führte dann auch in der Zeit vom 28. Dezember 1962 bis 10. Januar 1963 mit einem Mittäter fünf Einbruchsdiebstähle in Düsseldorf, Essen und Krefeld durch. Die gestohlenen vwertvollen Gegenstände -— Teppiche und Pelze - lieferten sie in den Fällen 2 bis 5 an CB av, der sie entlonnte; den bei dem ersten Diebstahl erbeuteten Teppich verwerteten sie selbst.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich cinces fortgesctzten gemeinschaftlich begangenen schweren Dicbstahls schuldig gemacht, Zur Begründung führt sie aus, allc Dicbstähle seien von einem einhcitlichen Vorsatz des Angscklagten umfaßt, der sich bei seiner Verabredung mit CHE von vornhercin entschlossen habe, solange von diesem vorgeschlagene Diebstähle auszuführen, bis er scinc Schulden abgearbeitet habe; die Taten scien auch in kürzester zeitlicher Aufeinanderfolge und in gleicher Art und Ycise begangen worden; außerdem scien die Tatorte in. cinem engen räumlichen Bercich gelegen.
Zu Recht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs verkannt» Er sctzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Gesamtvorsatz vceraus, der spätcstens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der von dem Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Nach den Feststellungen hatte der Angcklagte aber nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, mehrere Dicbstählce zu begehen, deren Ausführung nach Art, Zeit und Ort noch ungewiß waren. Ein derartiger Fortsetzungsvorsatz genügt nicht (RGSt 55, 134, 135; 66, 238, 239; BGHSt 1, 313}.
Das Revisionsgericht kann bei der gegebenen Sachlage dcn Schuldspruch selbst dahin ändern, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen verurteilt wird. § 265 StPO stcht nicht entgegen, da der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten bereits fünf selbständige Verbrechen des gcemcinschaftlich begangenen, schweren Diebstahls zur Last
sclegt und der Vertreter der Staatsanwaltschaft dementsprechend: Verurteilung des Angeklagten beantragt hattc.
Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung die £inzelstrafen für jede Tat und dic Gesamtstrafe festzusetzen sowvic über die Entziehung der Fahrerlaubnis erneut zu befinden (BGHSt 14, 381).
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning