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BGH Entscheidung vom 01.12.1964 – 1 StR 458/64

1. Strafsenat

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2132 080

StR_458/64

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Paul K m zu: U; dort

geboren m WB: ED WEB; zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dice Untersuchungshaft seit dem 31. Juli 1964 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die

Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der erheblich u.a. wegen Diebstahls und Diebstahls im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrocher vorbestrafte Angeklagte überstieg in der Nacht vom 27. auf den 28. Närz 1964 die Einzäunung zum Anwesen der Firma U :: “REED. Er brach dort angebrachte Zigarettenautomaten auf, aus denen er 88 Packungen Zigarctten entnahn. Aus einer Waschküche holte er fünf Flaschen Weinbrand. Schlicßlich steckte er noch drei Schlüsselbundce mit Pahrzeugschlüsseln ein, die er in einem auf dem Hof abgestellten LKW vorfand. Mit seiner Beute zu Hause angckommen, stellte er die in einem Karton verpackten Zigaretten und Weinbrandflaschen neben seiner Couch ab und legte sich schlafen. Noch in derselben Nacht verständigte die Ehefrau des Angeklagten die Polizei, welche die entwendeten Gegenstände an die Eigentümer zurückgab.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dicbstahls im Rückfall nach § 242, 245 Abs. 1 Nr. 3, 244 StGB

zu zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Dic hiergegen mit der Sachrüge angehende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sich durch seine zerrütteten Eheverhältnisse zu einer strafbaren Handlung getrieben gefühlt, um seiner iihefrau einen Grund zur Einreichung der Scheidungsklage geben zu können, und damit gerechnet, daß ihn seine Frau umgehend bei der Polizei anzeigen und so die Rückgabe der entvendeten Sachen an die Geschädigten bewirken werde.

Die Strafkammer hat diese Einlassung mit der Einschränkung gelten lassen, der Angeklagte möge wohl mit der Anzeige seiner Frau gerechnet haben, er habe jedoch dieses Ercignis nicht gewollt, sondern allenfalls in Kauf genommen, Sic ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine solche innere Einstellung des Angeklagten seine Zueignungsabsicht nicht ausschließt. Schwebte ihm nämlich dic Anzeige der Frau nur als eine mehr oder minder naheliegende Möglichkeit, nicht aber als sichere Folge seines Beginnens vor, so wäre ein Aneignungswille des Angeklagten nur dann ausgeschlossen, wenn er es nicht einfach dem Gutdünken seiner Frau überlassen hätte, ob die Geschädigten ihr Eigentum zurückerhielten, sondern außerdem gewillt gewesen wärc, den geschädigten Personen die entwendeten Sachen selbst freiwillig zurückzugeben, falls seine Ehefrau keine Anzeige erstatten sollte. Das hat der Angeklagte sclbst nic behauptet. Die Möglichkeit, daß die Tat aufgedeckt und die gestohlenen Sachen den Geschädigten zurückgegeben werden, besteht mit größerer und geringerer Wahrscheinlichkeit bei jedem Diebstahl. Daß der Täter sien

dicse Möglichkeit vorstellt und am Ende sogar für den Fall ihres Eintretens sich auch noch daraus einen Vortcil für sich verspricht, räumt seinen Aneignungswillen und damit scince Strafbarkeit als Dieb nicht aus.

Dice von der Revision behaupteten sachlichen Widersprüche vermag der Senat nicht anzuerkennen. Er hält cs insbesondere für ausgeschlossen, daß das Landgericht von seinen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen abweichen wollte, als es dem Angeklagten bei der Erörterung des § 20 a StGB zugute hielt, daß möglicherweise seine zerrütteten Eheverhältnisse ihn zur Begehung der Tat veranlaßt hätten, und aus diesem Grunde von sciner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher absah.

Dr. Geier Willms Hübner

Mai Sanders