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BGH Urteil vom 27.11.1964 – 4 StR 417/64

4. Strafsenat

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Im amen des Volkes

In der Strafsache

den Folizeimeister Alban SÜD zus He geboren am

GEB 9°; in EB (Taunus), wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr., Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 25, Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit flahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechtse und des sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte erhielt em Sonntag, dem 8. Dezember 1963, kurz nach 14 Uhr den dienstlichen Auftrag, mit dem Unfallaufnahmewagen der Landespolizeistation Hanau zu einer Unfallstelle an der Bundesstraße 43 zu fahren. Das Polizeifahrzeug ist ein Opel-Blitz mit hohem Aufbau und mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet. Es hatte die dem Angeklagten bekannte Eigenschaft, leicht aus der Spur zu geraten, wenn es aus einer höheren Geschwindigkeit als 80 km/std abgebremst wurde. Auf einem etwa 2 km langen geraden Stück der 7,30 m breiten Bundesstraße 43 fuhr der Angeklagte mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit etwa 80 km/ std. Er holte zwei Personenkraftwagen ein, die hintereinander nicht äußerst rechts, sondern in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte fuhren, versuchte sie zu überholen, mußte jedoch wieder nach rechts ausweichen, weil ein Fahrzeug entgegenkan.

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llachdem dieses vorbeigefahren war, kam ein weiteres Fahrzeug

entgegen, ein Mercedäes-Personenkraftwagen, gefahren von den Arzt Dr. EB Der Angeklagte fuhr nun sehr nahe an den vor ihm fahrenden Opel-Rekord heran, vor dem noch ein Renault-Gordini fuhr. Fiötzlich stoppte der Fahrer des Rekord, Faust, seinen Wagen stark ab. Der Angeklagte trat heftig auf die Fußbremse. Sein Wagen fuhr nur deswegen nicht auf den Onelkekord auf, weil er "nach Hinterlassen einer 24 m langen geraden Spur so weitauf die linke Fahrbahnhälfte geriet, daß es zum Zusammensto3 mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen kam". Dr. El var ganz rechts gefahren. Er und seine

neben ihm sitzende Mutter wurden bei dem Zusammenstoß schwer verletzt und starben im Krankenhaus an den Verletzungen. Frau ig. ihre Tochter, die hinten im Wagen saßen, wurden eberfalls verletzt.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Das Landgericht wird jedoch, falls es in der neuen Hauptverhandlung den Zeugen „cust wieder vernimmt, seine Ansicht überprüfen müssen, der Zeuge habe durch seine Fahrweise das Unfallgeschehen nicht in

vorwerfbarer Weise beeinflußt.

Die Sachrüge ist begründet. Dice bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht den Vorwurf, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig verursacht. Das Landgericht sieht die Fahrlüssigkeit des Angeklagten darin, daß er pflichtwidrig keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Kraftwagen gehalten habe, sodaß. er sein Fahrzeug nicht mehr hinter diesem habe zum Stehen bringen können, als der Fahrer plötzlich scharf brenste. Damit hätte der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts rechnen müssen, weil sein dichtes Heranfahren mit Blaulicht und Martinshorn geeignet gewesen sei, den Fahrer des Opel-Rekord zu vervwirren und in ihm spontan den Gedanken aufkommen zu lassen, durch sofortiges und starkes Bremsen dem -olizeifahrzcug freie Bahn schaffen zu müssen: das Vorrecht des

48 3tVO habe den Angeklagten nicht von der Yinhaltung eines

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„usroichenden licherheitsabstandes befreit, da er durch ssins

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Sunrwciso nur cinen unbedeutenden Zeitgewinn habe erzielen können, Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.

Ob dic “rVKgung des Landgerichts, der Angeklagte habe von solnen Yorrecht gemäß § 48 StVO nicht durch so dichtes Heranfahren an das vorausfahrende Fahrzeug Gebrauch machen dürfen, weil er üsdurch richt wesentlich schneller zum Einsatzort kommen konnte, zechtlich zu billigen ist, kann dahingestellt bleiben. Dieses vorrecht enthob ihn jedenfalls nicht der jedem Fahrzeugführer cblicgenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, daß er andere Personen nicht schädigte. Die Vorschriften, die die fahr-Aüssige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung verbieten und mit Strafe bedrohen, waren für ihn ebenso verbindlich wie für alle Verkehrsteilnehmer. An diesem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof im Anschluß an RGSt 65, 158 in NJW 1952, 191 = VRS A, 151 und in weiteren Entscheidungen (BGHZ 20, 290, 296 = VRsS 11, 95, 97; VRS 14, 81) vertreten hat, ist festzuhalten. Indessen gilt auch im Rahmen des § 48 StVO der Vertrauensgrundsatz. Der Xehrcr eines Einsatzfahrzeuges muß zwar damit rechnen, daß Abvwelchungen von den Verkehrsvorschriften andere Verkehrsteilnehmer verwirren und zu unsachgemäßem Verhalten veranlassen können (7 SH 72 1952,191, VRS 23, 251, 253). jienn er aber die in §§ 48 Abo. 53 5tVO vorgesehenen Licht- und Schallzeichen gegeben hat und den Unständen nach annehmen kann, daß alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehner die Zeichen wahrgenommen haben, so darf er darauf vertrauen, daß diese ihrer Pflicht, freie Bahn zu schaffen, nachkommen (BGHZ 20, 290, 296). Je mehr er Anlaß hat anzunchnen, daß andere Verkehrsteilnehmer seine besonderen Scichen frühzeitig bemerkt haben, umso weniger braucht er damit zu rechnen, daß sie erschrecken und falsch reagieren werden.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht en Sachverhalt neu zu prüfen haben. Die angeführten Entscheidungen betvafen Tille, in denen der Fahrer des Einsatzfahrzeuges entweder sich nicht ausreichend durch besondere Zeichen benmcerk-

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bar gemacht hatte oder blind in eine für ihn unübersichtliche Yoerkchrslage hineingefahren war. Im vorliegenden Fall dagegen fuhr der Angeklagte auf einer. geraden $traßc. Die Verkehrslage var für ihn völlig übersichtlich. &Es liegt daher nahe, daß sowohl die vor ihn in derselben Richtung fahrenden als auch die entzegenkommenden Tahrzeugführer mindestens das blaue Blinklicht frühzeitig wahrnehmen konnten und daß sich der Angeklagte hierau!i verlassen durfte, Daher ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen und voraussehen müssen, daß der Yahrer des Opel Rekord gerade in den Augenblick mitten auf der Fahrbahn scharf bremsen würde, um ihn vorzulassen, als ein anderer Wagen entgegenkam, bisher nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es jedoch weiterer Feststellungen. Es ist noch ungeklärt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Angeklagte dem vorausfahrenden Yagen niherte, d.h. wie groß der Unterschied der Geschwindigkeiten war Auch die genaue Unfallstelle ist festzustellen. Davon wird es abhängen, ob die Fahrer der beiden vom Angeklagten eingeholten Yahrzeuge durch sein plötzliches Auftauchen überrascht worden sein können und ob der Angeklagte überzeugt sein durfte, daß sie scine Signale frühzeitig wahrgenommen haben und ihm Platz machen “ürden, ohne ihn zu behindern, Us wird ferner zu klären cscin, ob die drei Fahrzeuge auf der 7,30 m breiten Fahrbahn aneinander hätten vorbeikommen können, wenn die Fahrer der beiden vor dem Angeklagten Tahrenden Fahrzeuge auf seine Yarnzeichen nicht plötzlich gebremst hätten, sondern unter allmählicher Verringeru ihrer Geschwindigkeit an die äußerste rechte Seite gefahren wä-

ren.

Den Urteilsgründen ist auch die Ursache für das Ausscheren des Folizeifahrzeuges auf die linke Straßenseite nicht zu entnehmen. Da das Fahrzeug nur beim Abbremsen aus einer Geschwindig keit von mehr als 80 km/std zum Ausbrechen neigte, der Angcklagt aber nach den bisherigen Feststellungen mit etwa 80 km/städ fuhr. ist cs fraglich, ob er mit dem Ausbrechen rechnen mußte. In-Yolgedessen erscheint es auch zweifelhaft, ob er die erfahrungsgenäa sehr schweren Folgen eines Frontalzusammenstoßes mit

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cinem ontgegenkommenden Wagen voraussehen konnte und mußte.

Auf rechtsirrigen Erwägungen beruht möglicherweise auch die Ansichl des Landgerichts, daß Dr. EMEB keine Schuld an dem Unfall treffe. Sie hat ersichtiich mindestens die Entscheidung

er den Schuldumfang beim Angeklagten und damit die Strafhöhe beeinflußt. Dr. EB Hat nach der Annahme des Landgerichts bis zum Ausscheren des Unfallwagens weder das Blaulicht gesehen noch das Zweiklanghorn gehört. Er bemerkte den Unfallvagen erst, als er auf seine Fahrbahn herüberkam. Es ist im Urteil nicht dargelegt, wie das Landgericht zu dieser Feststellung auf Grund der Aussage einer Insassin des Wagens Dr. EBD: kommen konnte. Venn er sofort bewußtlos war, was bei einem frontalen Zusammenstoß besonders naheliegt, könnte er nach dem Unfall kaum mit dcr Zeugin über seine Wahrnehmungen gesprochen haben. Davon abgseschen hat das Landgericht nicht festgestellt, warum Dr. EEE nicht wenigstens das Blaulicht auf dem hohen Polizcivagen so frühzcitig bemerkt hat, daß er scine Geschwindigkeit vermindern und so dem Angeklagten die Bahn zum Überholen hitto freimachen können, wie es seine Fflicht war. Da die Straße an der Unfallstelle gerade und übersichtlich ist, liegt es nahe, „uber es entweder an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen

en oder daß er bewußt seiner Verpflichtung gemäß § 43 StVO

nicht nachgekommen ist. Denkbar wäre es allerdings auch, daß er nit cincem Überholen des Angeklagten nicht mehr gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte, etwa weil der Angeklagte schon längere Zeit hinter den beiden Personenkraftwagen hergefahren war und schon kurz vorher einen Überholversuch wegen eines vor Dr. EEE fahrenden Viagens aufgegeben hatte, inden er wieder nach rechts steuerte. Das alles bedarf jedoch noch der Kläruns.

schließlich wird das Landgericht auch eindeutig zur Frage eines etwaigen Hitverschuldens der beiden vor dem Anscklagsten fahrenden Kraftfahrer Stellung nehmen müssen. Läßt es sich

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nicht sicher ausschließen, so ist es nach der Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bei der Schuld- und jedenfalls bei der

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Straffrage zu scinen Gunsten zu berücksichtigen (BEHSt 3,

220; VRS 14, 191; 15, 429; 19, 126; 23, 438; 25, 113, 25; 266). Krumne . Flitner Börtzler

Nayr Spiegel