Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 487/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2209 068 5 StR 487/64 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Harald A EEE zus HE, dort geboren am GENE 1939,
wegen versuchter Notzucht
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte we | als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
"= Von Rechts wegen -
Gründe§
Überwiegend sind die Einzelangriffe der Revision unzulässig, weil sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.
In zulässiger Weise jedoch und mit Recht rügt: die Revision, daß die Beweiswürdigung des Urteils in folgendem Punkte rechtlich bedenklich ist:
Das "Verhalten" des Angeklagten "nach der Tat" soll ein "Beweis" für seine Schuld sein, weil er "das junge Mädchen einfach abrupt verlassen und sich nicht mehr um dieses gekümmert" habe; so verhalte sich "kein Liebhaber, wohl aber ein Notzüchter, der durch den eingetretenen Samenabgang ernüchtert" sei (UA 8.26).
Ein solcher - ausnahmslos geltender -— Erfahrungssatz besteht nicht. Daß aber das Landgericht seine Schuld-Überzeugung insoweit allein auf eine - wie es meint - allgemeingültige Erfahrungsregel stützt, ergibt nicht nur der wiedergegebene Wortlaut der Entscheidungsgründe, sondern auch der Umstand, daß es die in anderem Zusammenhange getröffenen Feststellungen bei Beurteilung des Verhaltens nach der Tat gänzlich unbeachtet läßt; das gilt insbesondere für-die Feststellung, der Angeklagte habe für sein unzüchtiges Vorhaben "sehr wenig Zeit" gehabt, "weil er wieder zu seiner Arbeit als Kassierer zurückkehren mußte" (UA S.24).
Da die angefochtene Entscheidung schon wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben war, brauchten diejenigen Urteilsgründe rechtlich nicht näher geprüft zu werden, mit denen die sonstige "Rücksichtslosigkeit" des Angeklagten "in sexuellen Dingen" dargelegt werden soll (UA 8,26). Im übrigen sei vorsorglich noch
darauf hingewiesen, daß - nach dem Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 28.0ktober 1963 -
Jie Belastungszeugin möglicherweise schon im Ermittlungsverfahren,und nicht erst in der letzten Hauptverhandlung vor dem Landgericht danach gefragt worden ist, ob der Angeklagte ihren Geschlechtsteil auch mit der Hand berührt habe; damals soll die Zeugin diese Frage ausdrücklich verneint haben (vgl. B1.24 d.A. und S.23 UA).
Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting