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BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 474/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF“7O , 44

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Stadtassistenten Dieter T NEED zus

NEED (Holstein), geboren am EEENEEEES 1935 in zumummm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr il als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnts

Die Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12,Juni 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Reohtsmittels zu tragen,

Die nach dem 12.Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver- “ fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie ist nicht begründet.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte rügt, das Schwurgericht hätte zur Beurteilung der strafrecht.- lichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und seiner Beweggründe zur Tat sowie zu seinem anschließenden Verhalten einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, weil es von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Winzenried zu Ungunsten des Angeklagten. abgewichen sel. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil die von der Revision behaupteten Abweichungen nicht erwiesen sind. Das Schwurgericht hebt wiederholt ausärüicklich hervor, daß sich seine Überzeugung mit dem Gutachten des genannten Sachverständigen deckt (UA S.42,43,37). Daß dieser die von der Revision behaupteten Erklärungen abgegeben hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

2. Auf den Vorwurf, daß das Schwurgericht bei der Vernehmung. des Sachverständigen Dr.Winzenried seiner Frage-

pflicht nicht genügt habe, kann die Revision nicht gestützt werden.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, soweit sie sich nicht unzulässig gegen die tatrichterlichen

Feststellungen richten oder offensichtlich unbegründet sind, können ebenfalls nicht durchgreifen.

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1. Die Behauptung, daß die schriftlichen Urteilsgründe it der mündlichen Urteilsbegründung nicht übereinstimmen, ann die Revision nicht begründen (vgl. BGHSt 7,363,370). jem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht ron der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt war. Jarauf, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht wingend seien, kann sich die Revision nicht stützen; es senügt, daß sie möglich sind. Nur ein nach den Denkgesetzen ınd der Erfahrung des Lebens unmöglicher Schluß ist auch ‚echtlich fehlerhaft (BGH MDR 1951,117).

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die 'eststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte das Ipfer aus "Wut, Haß und Angst" erwürgt hat. Angst und Wut schlossen hier einander als Beweggründe zur Tat nicht aus. lie aus dem Urteilszusammenhang hervorgeht, ist der Tatrichter auf Grund des Beweisergebnisses davon ausgegangen, daß die jachricht von der schweren Erkrankung seiner Eltern, besonders seiner Mutter, den in seinem Wesen wenig harten ingeklagten "seelisch stark erschüttert" und "bis zu einem sewissen Grad aus der Bahn geworfen! hatte; daß er aus Ings t von Neustadt (Holstein) nicht unmittelbar nach Jüsseldorf zu seinen erkrankten Eltern weiterfuhr, sondern in Hamburg Anschluß suchte, "um seine Angst zu verirängen" (UA S.27).. An anderer Stelle sagt das Urteils 'Der Angeklagte war zu feige , nach Hause zu fahren ınd sich dem Unglück zu stellen" (UA S.47). Das gleiche argibt eine weitere Stelle der Urteilsgründe, an der es aeißts "Die Tat ist ... aus dem Wesen des Angeklagten und aus der Schocksituation über die Erkrankung seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter, zu erklären. Hierdurch stand der Angeklagte unter einer affektiven Spannung, die ihn zu einer Entlastung drängte. Hierfür diente einmal ler genossene Alkohol... . Zum anderen wollte der Angeklagte

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saine ınnere Spannung sexuell beseitigen" (UA S.42/43).

. In dieser Situation versagte sich ihm das Mädchen. "Alle erwähnten Faktoren führten zu einer hochgespannten, vor- ‚wiegend ang s t bedingten Affektstauung" (UA S.43).

Wenn unter solchen Umständen das Urteil feststellt, daß der Angeklagte über die Absage des Mädchens in "Wut und Erregungı (UA 8,15) oder, wie es später heißt, über den nicht möglichen Verkehr "in Wut und Haß!" auf das Opfer geriet und allein aus dieser Erregung heraus das Opfer "in einer Aufwallung von Wıt, Haß und Angst" erwürgte (UA 3.37), so ist entgegen der

‚ Revision darin kein Widerspruch zu finden.

3. Ebenfalls verfehlt sind die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung. des § 51 Abs.1 StGB. Das Schwurgericht hat die Feststellung, der von dem Angeklagten genossene Alkohol habe sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit nicht aufgehoben, ‘sondern nur erheblich vermindert, widerspruchsfrei begründet. Dabei hat es die von dem Zeugen Lerch bekundete Tatsashe, daß er dem Angeklagten niemals eine besondere Wirkung des genossenen Alkohols angesehen habe (UA S.25), nicht übersehen, Diese die eigene Einlassung des Angeklagten unterstützende Beobachtung des Zeugen nötigte das Schwurgericht nicht zu der von der Revision erstrebten Folgerung, daß der Angeklagte trotz seines geordneten Auftretens im Caf& Kg und seines, folgerichtigen Handelns volltrunken gewesen sei. Nach der Aussage des Zeugen I 34 |) durfte es vielmehr von einer besonderen Alkoholverträglichkeit des Angeklagten ausgehen. Unter deren Berücksichtigung war es nicht gehindert, aus.den übereinstimmenden Bekundungen . der im Cafe KB tätigen, größtenteils im Umgang mit ‚Bet runkenen erfahrenen Zeugen über das äußere Erscheinungs- 'bild und das situationsgerechte Verhalten des Angeklagten, ‚ebenso wie ferner aus seinem Tun im Anschluß an die Tat (Zerteilen der Unterkleidung des Opfers mit einer gebogenen Nagelschere) und aus seinem Erinnerungsvermögen hinsichtlich

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des Tatherganges zu schließen, daß eine sein Hemmungsvermögen aufhebende Bewußtseinsstörung nicht vorgelegen hat.

4, Auch die im einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte lasse in seiner Einstellung zu der Tat, die er als ein nicht durch ihn, sondern durch sein Opfer verschuldetes Unglück hinstelle, eine kalte und gefühllose Gesinnung erkennen, steht mit den Urteilsfeststellungen über die durch die Nachricht von der schweren Erkrankung seiner Mutter bei ihm hervorgerufene stark erschütterte Gemütsverfassung nicht in einem unlösbaren Widerspruch. Die bei dem Angeklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zutage getretene Gefühlswärme schließt nicht aus, daß der Angeklagte gegen andere Mitmenschen, insbesondere gegen das Opfer seiner Tat, eine kalte und gefühlsrohe Gesinnung offenbarte.

Daß das Schwurgericht seinem Schlußwort keine gegenteilige Deutung entnommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar,

Dem Urteil ist, wie oben unter I Nr.1 bereits hervorgehoben, nicht zu entnehmen, daß sich das Schwurgericht mit der durch das äußere Tatgeschehen nahegelegten Annahme, das auf das Erwürgen des Opfers folgende, dessen

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Geschlechtsteile freilegende Zerschneiden der Unterwäsche habe sexuelle Beweggründe gehabt, in Gegensatz zu dem Sachverständigen gestellt hat.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Kersting