Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 03.11.1964 – 5 StR 492/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2270 038, 4)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen den Arbeiter Kurt L EEE» aus Ds, geboren am EEE 1925 ir. resume» (Ge) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Eu "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 30.Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 30.dJuni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf “die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Verteidiger hat die Revision darauf beschränkt, "daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist". Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, ob der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Beschränkung ermächtigt hatte; das kann aber auf sich beruhen, weil die Revisioönsbegründung nur das Strafmaß beanstandet und das Rechtsmittel deshalb zum Schuldspruch ohnehin mangels Begründung unzulässig wäre.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Allerdings behandelt das angefochtene Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit in einer Weise, die auf den ersten Blick Bedenken erweckt. Es heißt dort (UA S. 16):
"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Gronow ist bei dem Angeklagten bei dem festgestellten Biutalkoholgehalt ein pathologischer Rausch mit Sicherheit ausgeschlossen, auch ist nicht der mindeste Anhalt für einen Vollrausch vorhanden. Es liegt auch kein mittelschwerer Rausch vor, sondern höchstens ein beginnender mittelschwerer Rausch. Das geht auch schon daraus hervor, daß der Angeklagte noch mit seinem Moped fahren konnte." Ze
An anderer Stelle (VA S. 18) sagt das ‚Landgericht:
"Der Angeklagte ist für seine Tat verantwortlich. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Gronow sind bei dem Angeklagten, wie bereits näher dargelegt, weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 noch die des § 51 Abs.2 StGB gegeben. Infolge des Alkoholgenusses war der Angeklagte lediglich enthemmt, was aber keine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit zur Folge gehabt hat."
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In diesen Ausführungen treten mehrere Rechtsirrtümer gutage. Der "Vollrausch" als eine Bewußtseinsstörung oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist nicht ein vom ärztlichen Sachverständigen festzustellender Befund. Ob ein Vollrausch nach dem Grade der vom Sachverständigen festgestellten Trunkenheit vorliegt, ist vielmehr Sache richterlicher Beurteilung, die nach ausdrücklicher Vorschrift des § 51 StGB von "der Tat", d.h. von Art und konkreter Begehungsweise der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat auszugehen hat. Die Frage ist einmal, ob der Täter bei dem vom Sachverständigen ermittelten Trunkenheitsgrad nach Ansicht des Gerichts noch einsehen konnte, daß dieses sein Verhalten unerlaubt war, und wenn ja, ob es dem Sinn des geltenden Rechts entspricht, bei Strafe von ihm zu verlangen, daß er Hemmungsvorstellungen wirksam werden lasse. Ersteres ist also eine vom Gericht mit Hilfe des Sachverständigen zu beurteilende Tatfrage, letzteres im wesentlichen eine Rechtsfrage. Insbesondere ist es eine letztlich vom
Richter zu beurteilende Rechtsfrage, welcher Grad von | Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens als "erheblich" im Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu gelten hat. Daß jemand noch Moped fahren kann,. hat damit unmittelbar nichts zu tun, um so weniger, als es im vorliegenden Fall an allen Feststellungen darüber fehlt, wie er gefahren ist. Wäre die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei "enthemmt" gewesen, wörtlich zu verstehen, so läge der Fall des § 51 Abs.1 StGB vor. Der Zusammenhang des Urteils ergibt indes unzweifelhaft, daß die Strafkammer das nicht meint.
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Die Feststellungen setzen das Revisionsgericht aber in die Lage, die fehlende rechtliche Beurteilung selbst nachzuholen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,2 %0. Es entspricht gesicherter Erfahrung and ständiger Rechtsprechung, daß ein so geringer Trunkenheitsgrad das Einsichts- oder Hemmungsvermögen nicht einmal für die Unerlaubtheit von Übertretungen in einem berücksichtigenswerten Maße herabsetzt.. Kraftfahrer pflegen vielmehr sogar für Übertretungen des § 2 StVZO, die im Fahren mit mehr als 1,5 %0 bestehen, in aller Regel voll verantwortlich gemacht zu werden. Um so mehr muß das für ein schweres Roheitsverbrechen der hier festgestellten Art gelten. Alierdings ist bei Sittlichkeitsverbrechen unter Umständen zu berücksichtigen, daß der Alkohol die geschlechtliche. Erregung steigern und deshalb gerade in Bezug auf solche Taten das Hemmungsvermögen in besonderem Maße beeinträchtigen kann. Ist also ein Täter zunächst ohne strafbare Absichten durch nahes Zusammensein mit dem späteren Opfer, etwa auch durch dessen anfängliches Entgegenkommen, in nicht vorwerfbarer Weise in geschlechtliche Erregung geraten, so kann bisweilen schon eine mäßige Angetrunkenheit zur Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB führen. So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hat sich spontan von seiner Frau getrennt und ist mit dem Messer in der Hand in das Haus der Frau DE eingeärungen, um mit ihr trotz ihres sofort einsetzenden heftigen. Widerstandes gewaltsam geschlechtlich zu verkehren.
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2. Es besteht keinerlei Anhalt für die Besorgnis, das Landgericht könre bei der Strafzumessung übersehen haben, daß der Angeklagte die Notzucht nicht vollendet, sondern nur versucht hat. Auch für den Versuch war, wie für die Vollendung, gemäß § 20a StGB die Mindeststrafe hier ein Jahr Zuchthaus, ganz abgesehen davon, daß die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung vollendet ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt
Schnitt Kersting
Ps ja ir