Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 03.11.1964 – 5 StR 420/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 420/64 | / BUNDESGERICHTSHOF 22710 0ar
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Manfred C EEE zu: DEE: geboren am EEE 1942 in 1 (Ostpreußen),
- Sachbezeichnung: VWEEB u.a. -
wegen schweren Diebstahls
Tpdt
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Ce wird
das Urteil des Landgerichts in Braunschweig
vom 24.März 1964 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht Braunschweig zurückverwiesen..
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensrüge, die die Zeugenvernehmung der Frau KEn betrifft, äringt durch.
Zur Verhandlung war Frau Helene Kon als gesetz. liche Vertreterin des Mitangeklagten Kup erschienen, Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist. Frau Kine "zur Sache gehört" worden. Das Urteil (UA. S.13) setzt sich mit ihren Angaben auseinander und benutzt sie zur Beweis. würdigung gegen den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, daß Frau Kim Zeugin war.
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist Frau Kg weder gemäß § 57 StPO belehrt worden, noch sind Gründe für ihre Nichtvereidigung angegeben worden. Daraus ist bei der Sachlage zu schließen, daß den Beteiligten der Wechsel in der Prozeßrolle der Frau Ks nicht klargemacht worden ist. Das ist ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen
Für die. neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen;
Das Urteil führt (UA 5.14) aus, die beiden Mittäter des Angeklagten seien weit jünger als er gewesen. Es legt ferner dar, ‘daß von den Verurteilten nur der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre gewesen sei.
Das ist hinsichtlich des Mittäters MW nicht recht verständlich, da er nach seinem im Urteilstenor angegebenen Geburtsdatum lediglich ein Jahr jünger ist als der Beschwerdeführer und zur Tatzeit 19 3/4 Jahre alt war. Ob @8 sich bei der Altersangabe des Mittäters MiBetwa nur um einen Schreibfehler handelt, wird festzustellen sein, wenn auch nach der neuen Hauptvirhnndlung das Gericht auf die Frage der Altersunterschiede Wert legt.
rk -4- Der Senat hat die Sache an das Jugendschöffengericht
zurückverwiesen, da der Angeklagte nicht höher bestraft werden kann als mit fünf Monaten Gefängnis.
Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Kersting