Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 413/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IuNamen des Volkes x In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Friedrich 5 MEEmEEp zu: : EEE. dort geboren am 0] 1932, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl i.Rr.

hat der 2. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandiung,

Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftuutelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen — wegen im Rückfail begangener Beihilfe zum schweren Diebstahl unter Einbeziehung zweier Gefängnisstrafen nach Auflösung einer Gesamtstrafe zu insgesamt zwei Jahren acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Der Angeklagte hatte den ihm bekannten Zeugen SCHE auf eine Einbruchsgelegenheit in einem Caf& aufnerksam gemacht und hatte ihm die Örtlichkeit gezeigt; Schubö beging später mit zwei anderen den Einbruch.

Wic die Revision zu Recht bemängelt, hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte von der Beihilfe in einem Zeitpunkt, als die Haupttat noch nicht begangcı var, freiwillig zurückgetreten ist. Als nänlich Sc Anstalten machte, die ihm vom Angeklagten gezeigte Tür zum Cafe aufzutrechen, äußerte dieser "da mache ich nicht mit"

und begab sich zum Wagen zurück; Sc folgte inm nach wenigen Minuten; die Beteiligten fuhren zur Stadt zurück.

Der Teilnehmer kann sich nach § 46 StGB selbst Straffreiheit verdienen. Hierzu genügt aber seine bloße Untätigkeit vom Zeitpunkt seines Sinneswandels an nicht; er muß vielmehr auch im Falle des nichtbeendigten Versuches tätig werden und entweder den Haupttäter zur ernsthaften Aufgabe des Tatentschlusses veranlassen oder die Nortführung der Yat unmöglich machen, indem er seinem lat- . beitrag die ursächliche Wirkung für den Taterfolg entzieht. Insoweit ist die Rechtslage für Mittäter und Gehilren dieselbe, vgl. RGSt 54, 177, 178; BGHSt.A, 172, 179.

Zunächst scheint es allerdings, daß die Erklärung des Angeklagten nach ihrem Wortlaut und Sinn nur als Teigerung aufzufassen war, bei der Ausführung der Tat selbst nitzuwirken, um nicht nach außen hervorzutreten, daß er aber im übrigen den Dingen freien Lauf ließ und sich nicht darum kümmerte, was Sc nach seinem Weggang weiter anstellte. Von einem Sinneswändel könnte dann keine Rede sein. Jedenfalls hat der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag nicht zurückgenommen. Dies wäre im übrigen auch nur noch in der Weise möglich gewesen, daß er den Besitzer des Cafe's vor dem Einbruch gewarnt hätte.

Hatte Sc ien ursprünglichen Tatplan nicht aufgegeben, als er selbst zum Wagen zurückging, so hat cs sich um dieselbe Tat gehandelt, die später begangen wurde und zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hatte. Auf die Vorstellungen des Angeklagten über die Ausführung uüer Tat und über einen etwaigen Rücktritt des Täters käme es nicht an. Er wäre wegen Beihilfe strafbar, auch wenn er von der späteren Tatausführung keine Kenntnis hatte. Die

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von ihm geschaffene Gefahr, daß es zu dem Einbruch komme, blieb bestehen. Ebensowenig könnte er sich darauf berufen - irrtümlich -— angenommen zu haben, die übrigen seien zurückgetreten; dieser Irrtum wäre unbeachtlich, vgl. RGSt 55,

105, 106.

Indes ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß aer Angeklagte selbst zurücktreten wollte und durch seine Erklärung und seinen Weggang S Wil pestimnte, von dem Einbruch endgültig Abstand zu nehmen. War der Rücktritt des Letzteren auch nicht sehr wahrscheinlich, weil er sofort mit den beiden andern Tätern umkehrte, nachdem die Eheleute Sch an Hauptbahnhof atgesetzt worden waren, und anschließend den Einbruch beging, so hätte die Strafkammer sich doch mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen. In diesem Falle hätten die Täter den Einbruch auf Grund cines neuen Entschlusses begangen; es hätte sich auch für den Angeklagten um eine neue Tat gehandelt. Obwohl scin ursprünglicher Beitrag weiterwirkte, ginge er dann möglicherweise straffrei aus; vgl. RGSt 55, 106; BGH in NIW 1956, 30.

Demnach kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten

bleiben.

Auf die - unbegründeten — Angriffe des Revisionsführers gegen den Strafausspruch braucht nicht eingegangen zu werden,

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning