Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 411/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ng
2171 080 N
2 StR 411/64 RR
InNaumen ges Volkes In der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Wilhelm HE EEB aus DEE ,
dort geboren am EEE 1938,
wegen lahrlässigen Falscheids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EHER» als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-2- . |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. April 1964 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen des Meincids vorgeworfen wurde, wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfole.
Der Angeklagte hat am 26. November 1963 bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben, daß er aus einer Beschäftigung als Kellner einen Arbeitsverdienst von 400 DM brutto monatlich zuzüglich 50 DM Trinkgeld habe, obwohl er diese Stelle bereits Anfang Mai 1962 aufgegeben hatte und seitden nur noch Gelegenheitsarbeiten verrichtete. Die Strafkammer. hat ‚nicht ausschließen können, daß er die auf der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätige Justizsekretärin Mg die er deswegen befragt hatte, dahin verstanden hat, er brauche nur seinen letzten ständigen Arbeitgeber anzugeben, und daß er ihre weitere Auskunft, er müsse auch seine jetzige Arbeitsstelle als Gele genheitsarbeiter aufführen, überhört hat. Sie hält ihn daher eines Heineids nicht für überführt, ist jedoch der Auffassung, daß er fahrlässig falsch geschworen habe. Der Richter habe ihn über die Bedeutung des Offenbarungseids belehrt und das Vermögens-
- 3 -
verzeichnis mit ihm erörtert. Er sei daher nach den Umständen gehalten gewesen, scine Zweifel, ob nur seine letzte Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter oder seine vorausgegangene Beschäftigung anzugeben sei, durch Rückfrage beim Richter zu klären. Eine solche Rückfrage habe sich dem Angeklagten, der die Volksschule glatt durchlaufen habe und als Kellner tätig. gewesen sei, auch unter Berücksichtigung sciner Kenntnisse und Fähigkeiten aufgedrängt. Sie habe umso näher gelegen, als der Richter das Vermögensverzeichnis auf Grund der weiteren Angabe des Angeklagten dahin ergänzt habe, daß dieser außer dem von ihm angeführten Arbeitsverdienst von 400 DM monatlich brutto noch etwa 50 DM Trinkgeld erhalte.
Mit diesen Erwägungen ist jedoch fahrlässiges Handeln nicht dargetan. Allerdings nimmt die Strafkammer zutreffend an, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, Zweifel über den Umfang seiner Offenbarungspflicht durch Rückfrage bei dem Vollstreckungsrichter zu klären. Indessen 1äßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, daß er auf Grund der von ihm mißverstandenen Auskunft der Justizsekretärin Mg von der Richtigkeit seiner Angaben fest überzeugt war, daß seine bis dahin vorhandenen Zweifel also ausgeräumt worden waren. Hiervon muß der Senat daher zugunsten des Angeklagten ausgehen. Voraussetzung für dessen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids wäre mithin, daß entweder die irrige Vorstellung, er brauche nur das letzte ständige Arbeitsverhältnis, nicht aber seine jetzige Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter anzugeben, von vornherein auf Fahrlässigkeit beruhte (schuldhaftes Mißverstchen der Justizsekretärin) oder daß er Erkenntnisquellen, die zu neuen Zweifeln hätten führen müssen, pflichtwiärig - also auch ohne etwa durch einen unverschuldeten fest eingewurzelten Irrtum an ihrer Benutzung gehindert worden zu scin -— außer acht gelassen hat. In dieser Richtung hat aber
-4 - r
die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Von sich aus kann der Senat nicht beurteilen, ob der Irrtum verschuldet war oder ob die Erklärungen des Vollstreckungsrichters geeignet waren, ihn zu überwinden oder wenigstens
neue Zweifel zu wecken.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich nicht eines Meineids schuldig gemacht hat; denn das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für den Strafausspruch. Dafür könnte vor allem sprechen, daß seine Angaben im Termin noch ergänzt worden sind, was kaum ohne nähere Erörterung seiner Einkommensverhältnisse geschehen sein dürfte. Daß er sowohl die Justizsekretärin als auch den Richter mißverstanden haben sollte, ist nicht gerade naheliegend. Es wird sich empfehlen, den Vollstreckungsrich-
ter als Zeugen zu hören.
Baläus Scharpenseel Kirchhof
Meyer ' Henning
ARE u