Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 23.10.1964 – 4 StR 376/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn u a ne
2174 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Lehrer Günter U ED zu: KW icr EEE, =cvorcn a 1922 ir EEE.
wegen Unzucht mit Abhüngigen
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Scenatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. en) bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22, Juli 1964 im Strafausspruch aufgchoben, soweit dic Anrechnung der Zeit der Unterbringung des Angeklagten im Vestfälischen Landeskrankenhaus Eickelborn auf die Strafe unterblieben ist.
In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts vegen
w—— dm un m vum u et
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in vier Fällen (88 174 Ur. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Verfahrensrügen:
Dice Feststellungen des Landgerichts beruhen überwiegend auf den Aussagen der Schülerinnen Sp ung ip die zur Zcit der Hauptverhandlung fast 13 und 14 Jahre alt waren. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, ein Gutachten eines Jugendpsychologen darüber einzuholen, daß die Mädchen nicht glaubwürdig seien, zu Entstellungen und Übertreibungen ncigten, daß ihr Erinnerungsvermögen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit wachrufen müsse und daß sie dazu neigten, sexuclle Erlebnisse zu erfinden. Diesen Antrag hat das Land-
gericht abgelehnt, weil es unter Berücksichtigung der Unstände des Falles selbst ausreichende Sachkunde besitze.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe sich diese Sachkunde zu Unrecht zugetraut, insbesondere
habe es wesentliche gegen die Glaubwürdigkeit der Mädchen sprechende Gesichtspunkte und Tatsachen nicht berücksichtigt,
Diese Rüge ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zeigt durchgängig, daß sie sich der Schwierigkeit der Beurteilung der Aussagen von Mädchen dieses Alters über geschlechtsbezogene Vorgänge bewußt gewesen ist, aber auch die hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt. Der Verteidiger trägt in der Revisionsbegründung mehrere Gesichtspunkte ünd Tatsachen vor, die nach seiner Ansicht so stark gegen die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen sprechen, daß ein Sachverständiger hätte zugezogen werden müssen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob, soweit es sich dabei um Tatsachen und nicht nur un allgemeine Werturteile handelt, jenc der Strafkammer vorgetragen oder sonst bekanntgeworden sind. Daraus, daß nicht alle diese Tatsachen und Gesichtspunkte in den Urteilsgründen erörtert werden, folgt nicht, daß die Strafkammer insowcit wesentliche Umstände übersehen, verkannt oder unter Verletzung von Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung unrichtig beurteilt hätte. Die Urteilsgründe bieten hierfür keinen Anhalt, Keine der vom Verteidiger vorgetragenen Tatsachen, unterstellt, daß sie dem Landgericht bekannt waren, ist übrigens so beschaffen, daß sie sich der zutreffenden Beurteilung durch ein sachkundiges, erfahrenes Gericht ihrer Art nach entzöge. Wenn die Strafkammer glaubte, ohne sachverständige Hilfe auskommen zu können, hat sie somit die ihren Ermessen gesetzten Grenzen nicht überschritten. Dies umsoweniger, als einige Umstände deutlich für die Glaubwürdig kcit der Müdchen sprachen, so der persönliche Eindruck von ihnen, die Teilgeständnisse des Angeklagten, die naheliegende
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Unglaubwürdigkeit seiner einschränkenden Behauptungen, im Falle der Roswitha Sgpauch dic Beurteilung durch ihre Lehrerin. Auch sind bei den Mädchen dem Urteil zufolge keine besonderen, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechenden Züge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die zur Beiziehung eines Sachverständigen genötigt hätten. Dic Ablehnung des Beweisamtrages ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 StPO). Aus denselben Gründen war die Strafkammer auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.
Da die Beweiswürdigung allein dem Landgericht zusteht, kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dieses hätte bestimmte Umstände in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen anders bewerten können und sollen.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß cs keinen Pharmakologen als Obergutachter über die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten, insbesondere über den Mißbrauch von Betäubungsmitteln, vernommen hat. Der Angeklagte nimmt, wie das Landgericht ausführt, seit Jahren unregelmäßig Betäubungsmittel, hauptsächlich Dolantin, ohne daß er dadurch süchtig im medizinischen Sinne geworden wäre. Auch zur Tatzeit hat er unwiderlegt meist nachmittags Dolantin cingenommen. Das Landgericht hat zwei Sachverständige über die möglichen Wirkungen dieses Betäubungsmittelmißbrauchs auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten vernommen, den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Norda und den Facharzt für Neurologie und gerichtliche Medizin an der Universität Münster Dr. Ducho. Beide sind zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen. Die Vernehmung cines Pharmakologen als Obergutachter brauchte sich unter diesen Umständen nicht aufzudrängen. Es trifft
nicht zu, daß nur ein Pharmakologe erschöpfende Auskunft
über dic Folgen jahrelangen Arzneimittelmißbrauchs hättc geben können. Da es sich um die Beurteilung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten handelte, sind hierfür Psychiater, Neurologen und Gerichtsmediziner, die allgemein auch über hinreichende Kenntnissc in der Pharmakologie verfügen, gecignete Sachverständige.
Die genaue Menge der vom Angeklagten im Laufe der Zeit eingenommenen Arzneimittel hat das Landgericht nicht feststellen können. In Anbetracht der Beurteilung durch die Sachverständigen kam es hierauf auch nicht entscheidend an.
Die Frage der Alkoholeinwirkung bei dem Vorfall vom 25. Juni 1963 hat das Landgericht geprüft. Zu untersuchen, ob der Angeklagte auch bei den übrigen Taten unter Alkoholeinfluss stand oder ob er etwa gar infolge Alkoholmißbrauchs allgemcin vermindert zurechnungsfähig war, bestand für die Strafkermer kein Anlaß. Irgendein konkreter Anhalt hat sich dafür nicht ergeben.
Das Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, daß er faußh zur Zeit der Taten Medikamente eingenommen habe, und zwar in der Regel nachmittags nach dem Unterricht und abends. Das könne aber, so führt das Landgericht weiter aus, nicht zur Beeinträchtigung sciner Zurechnungsfähigkeit bei den jeweils am Vormittag ausgeführten Handlungen geführt haben. Dabei hat es zwar übersehen, daß er die erste Unzuchtshandlung mit Roswitha Spier am Nachmittag vorgenommen hat; dieser Widerspruch berülrt jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Feststellungen ergeben, daß er diese Tat während der Unterrichtszcit, zu ciner Zeit also, zu der er nach seiner Gewohnheit noch kein Medikament genommen hatte, begangen hat.
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Den Urtceilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte ausgesagt, daß er Rosvitha SB: als sie vom Stuhl zu fallen drohte, an den Oberschenkel gefaßt habe, um sie zu stützen und daß er möglicherweise bei der Bedienung des Filmvorführapparates mit dem Ellenbogen zufäilig den Oberschenkel des Mädchens berührt habe. Daraus, daß sich der Angeklagte überhaupt an diese Vorfälle erinnert, schließt das Landgericht, daß sie nicht so harmlos gewesen seien, wie er sie darstellt. Dieser Schluß ist zulässig und verstößt nicht gegen dic Denkgcsctze. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe seine £rklärungen völlig mißverstanden, er habe vielmehr nur ihn nicht mehr bewußte und gegenwärtige Vorfälle zu erklären versucht, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
Dice Ansicht des Beschwerdeführers, die beiden Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Roswitha SB un die Jahreswende 1962/1963 bildeten eine "natürliche Handlungseinheit", findet im festgesteilten Sachverhalt keine Stütze. Es fehlt schon an cinem von vornherein auf die Begehung beider Taten gerichteten Vorsatz (BGHSt 2, 167), dessen Vorhandensein den Angeklagten in Gegenteil eher beschwert hätte, weil er auf erhöhte Tatintensität hindeuten würde. Daher trifft es auch nicht zu, wic der Beschwerdeführer meint, daß die Annahme einer Handlungseinheit oder eines Fortsetzungszusammenhangs für ihn günstiger sein müßte.
Auch im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.:
Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen an sich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer dic Anrechnung der Zeit, während der der Angeklagte zur Vorbercitung des Gutachtens über seinen Geisteszustand gemäß § 81 StPO im Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht war, auf die Strafe mit der rechtsirrigen Begründung abgelchnt, daß dic Unterbringung keine Freiheitsentziehung sei, dic einer Strafverbüßung gleichzusetzen ist, Das Landgericht
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meint also, daß die Zeit einer Unterbringung gemäß § § 1 StPO aus Rechtsgründen nicht angerechnet werden könne. Dies trifft jedoch, wie in BGHSt 4, 325 dargelegt, nicht zu. Dice Zeit der Unterbringung kann, wie nach § 60 StGB die Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO, nach Ermessen angerechnet werden. Die Strafkammer muß also über
die Anrechnung nochmals entscheiden. Der übrige Strafausspruch wird von dem Rechtsirrtum nicht berührt.
Jagusch Krumme rlitner
Börtzler Mayr