Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.10.1964 – 2 StR 404/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Installateur Karl-Heinz DD aus EB sort geboren am EEE 1550,
wegen Beleidigung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwelt WW +ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Mai 1964 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie diö dem Angeklagten
erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
"Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Beleidigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. IN
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. |
Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe von Tatsachen und ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde greift durch. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einem fünfjährigen Mädchen in einer Gastwirtschaft, in der es sich mit seinen Eltern aufhielt, in Gegenwart anderer Gäste einen Kuß auf den Mund gegeben, wobei er cine Hand über der Kleidung auf das
Knie des Mädchens legte. In dem Kuß auf den Mund sicht die Strafkammer eine Beleidigung des Kindes und seiner Eltern, weil es sich um eine Mißachtung handle, welche die Grenze
der bloßen plumpen und vertraulichen Zudringlichkeit deutlich übersteige. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Zwar ist mit der Strafkammer davon auszugehen, daß ein Kuß, den ein Mann einem ihm unbekannten Mädchen, selbst wenn es noch sehr jung ist, unvermittelt gibt, den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann. Indessen ist das nicht immer, sondern nur unter besonderen Umständen der Fall. Das kommt schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1935, 526 zum Ausdruck, in der zu der an oin kleines Mädchen gerichteten Aufforderung eines Mannes, ihn zu küssen, gesagt wirä, in einer solchen Handiung brauche, auch wenn sie nicht durch das Bestehen persönlicher Beziehungen veranlaßt sei, nicht ohne weiteres eine Mißachtung und Geringschätzung des Kindes zu liegen; sie stelle oft nur eine Aufdringlichkeit dar.
Dafür, daß hier das Verhalten über eine derartige Zudringlichkeit hinausgegangen ist, geben die Feststellungen keinen Anhalt. Wohl berschtigte den Angeklagten, wie die Strafkammer zutreffend bemerkt, die Tatsache, daß er sich zuvor bereits mit dem in der Gaststätte nach Kinderart spielenden Mädchen beschäftigt und ihm mit Zustimnung der Mutter Schokolade geschenkt hatte, nicht dazu, dem Kinde einen Kuß auf den Mund zu geben. Die vorangegangene Beschäftigung mit dem Mädchen und das Schenken der Schokolade lassen indessen deutlich werden, daß der Angeklagte eine gewisse - nach den Urteilsgründen nicht auf sexueller
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Grundlage beruhende - Zuneigung zu dem Kinde gefaßt hatte, die dann in dem Kuß ihren weiteren sichtbaren Ausdruck fand. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß der Kuß eine Kundgabe der Mißachtung und Geringschätzung gegenüber dem Kindc und dessen Eltern bildete, Hieran ändert auch nichts, daß sich die"Tat"in einer öffentlichen Gaststätte und in Anwesenheit der Eltern abspielte. Solche Gesichtspunkte mögen für cine Herabwürdigung sprechen, wenn ein größeres Mädchen das "Opfer" ist. Ist dieses aber, vie hier, erst fünf Jahre alt, so tritt geräde: ı
und für jedermann erkennbaren Vorgehen des Täters eine Harmlosigkeit zutage, die in der Regel der Annahme entgegensteht, die Handlungsweise sei Ausdruck der Mißachtung und Geringschätzung des Mädchens und seiner Eltern.
Sonach wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Kuß, den er dem Mädchen gegeben hat, die Grenze der bloßen Zudringlichkeit überschritten und den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil ist daher aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 und 2 StPO.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning