Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 4 StR 230/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Arnold H cc zu: SEE, zchorcn am ED 1902 ir TÜRE.
wegen Betruges
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 28. Januar 196% wird verworfen,
Der Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der cr Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 244 Abs. 2 StPO sci verletzt, weil das Landgericht nicht aufgeklärt habe, welche Beträge der Angeklagte nach dem 18. April 1961 on ie EB CuoH. in Essen zur Abdeckung ihrer Rostforderung, zu deren Sicherung ihr der Lagerschuppen des Angeklagten übereignet war, bezahlt hat. Als Verfahrensrüge ist diese Rüge nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Landgericht angeblich unbenutzt gelassen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine genaue Ermittlung der Beträge, die der Angcklagte nach dem 18. April 1961 bis zur Konkurseröffnung am 10. Oktober 1961 an die Essener VB -GnıH. 2czahlt hat, war auch nicht veranlaßt. Als der Angeklagte
am 18. April 1961 dem Agenten der A Versicherung, der den Darlehensvertrag mit der Kundenkreditbank vermittelte, der Wahrheit zuwider versicherte, der Lagerschuppen sci sein freies Eigentum, und das auch später in dem Sicherungsübereignungsvertrag bestätigte, betrug die Forderung der Essener VE. noch 7.482 DM. Für sie hattc er drci am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 1961 fällige Wechsel ausgestellt. Einen Teil dieser Schuld hat er bis zur Konkurseröffnung bezahlt, jedoch gelang es ihm nicht mchr, dic Schuld restlos zu erfüllen, so daß die Essener Bank
ihr Sicherungseigentum im Konkurs geltend machte und die KB 7 Disscläorf 1cer ausging. Der Angeklagte hoffte zwar am 18. April, die Restforderung der Essencr VOEB-GnbH. in üäcr Folgezeit tilgen zu können. Nach dcr Überzeugung des Landgerichts rechncte er aber damit
und nahm cs in Kauf, daß ihm dies wegen sciner schon damals bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht gelingen werde, der Lagerschuppen infolgedessen nicht Sicherungscigentum der KH Düssciaorf werden könnc, der Anspruch Ger Bank auf Rückzahlung des Darlehens somit gcfährdet sei. Hierfür ist es nun zwar nicht völlig belanglos, daß sich der Angeklagte nach dem 17. April bemüht hat, die Schuld gegenüber der VB GntHi. Essen zu bogleichen. Es besteht aber kein Grund für die Annahme, daß das Landgericht dies übersehen haben könnte. Wievicl im einzelnen der Angeklagte bezahlt hat und wie hoch die Forderung der Essener GmbH. bei Konkurseröffnung noch war, ist dagegen unerheblich.
Der Beschwerdeführer meint ferner, das Landgericht hätte noch klären sollen, ob der Angeklagte an einc Ab-
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tretung seines "Anwartschaftsrechts" auf Rückübereignung des Schuppens an. die Ki Disscläorf gedacht habe, Aber auch hierzu bestand kein Anlaß. Die or 5 GB: statt ücs vollen Sicherungseigentums nur eine Anwartschaft erlangt (BGHZ 20, 101). Der Angeklagte mag gchofft haben, daß die Forderungen beider Institute durch den Vert des Schuppens gedeckt seien und daß nach Befricdigung der ersten Sicherungsnehmerin das Eigentum unmittclbar und von selbst auf die zweite übergehen werde. Am Ergsebnis ändert dies nichts, da der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts auch die Möglichkeit in Kauf genommen hat, daß er die erste Sicherungsnehmerin nicht oder nicht voll werde befriedigen können, die KENNE also nicht das volle Eigentum erlangen werde. Eine Übertragung seines Anwartschaftsrechts (s. BGHZ 20, 88) kann
cr nach den Feststellungen nicht gewollt haben, weil er eindeutig schriftlich versichert hat, der Schuppen sei anderweitig weder gepfändet noch verpfändet, noch sonstwie mit Rechten Dritter belastet,
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen kcinen Rechtsfcehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Flitner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Börtzler Mayr