Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 16.10.1964 – 2 StR 271/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zn.
2 StR 271/64 2171 067
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Übersetzer Manucl L (ED - : CE u: EEE, zehoren en 1931 in TB /Spanien, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafseuat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rmzrd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 6. März 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 7. März 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hnt den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Die Tatwaffe, einen Dolch, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverstündige Dr. Gierlich und Prof, Dr. de Boor gehört. Dr. Gierlich bejahte die volle Zurechnungsfähigkeit des Angceklagten, Prof. Dr. de Boor hielt sie für voll ausgeschlossen oder zumindest für erheblich vermindert. Der Verteidiger beantragte Freisprechung des Angeklagten, hilfsweise Hinzuzicehung eines weiteren Sachverständigen. Das
Schwurgericht lehnte den Antrag im Urteil ab, da durch die eingeholten Gutachten zu seiner Überzeugung das Gegenteil der behaupteten vollen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen sei.
Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft und findet darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 2 StPo, Sie Tührt hierzu aus, der Verteidiger habe unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. de Boor die volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten behauptet, das Schwurgericht aber nicht das Gegenteil, nämlich die volle Zurechnungsfühigkeit, sondern nur eine erheblich verminderte nach § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Die Rüge geht fehl.
Der Hilfsamtrag des Verteidigers diente dem Beweise der vollen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei dcr Tat. Das Gegenteil der Zurechnungsunfähigkeit ist aber aie Zurechnungsfähigkeit, auch wenn sie erheblich vermindert ist. Eine solche hat das Schwurgericht auf Grund der Gutachten als seine Überzeugung festgestellt. Die Ablehnung des Hilfsamtrags ist daher nicht zu beanstanden. Einer Erörterung, ob dies auch für den gleichlautenden Hilfsamtrag des Staatsanwalts zuträfe, bedarf es nach der Sachlage nicht.
2.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Tatsache allein, daß widersprechende Gutachten vorlagen, nötigte nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Eine solche Verpflichtung würde in eine uferlose Beweisaufnahme führen. Es bestand hierfür auch keine Veranlassung. Das Schwurgericht stellt zu der Frage der Erholung eines weiteren Gutachtens fest, daß die vorliegenden Gutachten keinen Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde und den Forschungsmitteln der Sachverständigen gegeben haben. Es hat weiter erklärt, daß teide Sachverstündige alle für die Begutachtung verfügbaren und wesentlichen Tatsachen erschöpfend erforscht und gewürdigt
s
und alle Gesichtspunkte, die für die sachkundige Beurteilung der Beweisfrage nötig sind, dem Gericht eingehend wissenschaftlich dargelegt und es somit in den Stand gesetzt haben, die für die Schuld des Angeklagten zu ziehenden Folgerungen selbständig zu treffen.
Das Schwurgericht war somit in der Lage, auf Grund der eigenen durch die Gutachten und die Aufklärung der Sachverständigen gewonnenen Sachkunde zu entscheiden. Es legt auch entgegen der Behauptung der Revision eingehend die Gründe dar, auf denen seine Überzeugung beruht, daß zvar nieht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei seiner Tat erheblich vermindert war. Es durfte daher ohne Rechtsfehler von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absehen. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO;liegt:nicht vor. (BGHSt.8,.113).
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsrehler erkennen. Die Revision greift hier nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und will an Stelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dies ist unzulässig. Das Merkmal der Heimtücke ist, auch zur inneren Tatseite, zutreffend angenommen.
Amann“
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehung der Tatwaffe entspricht dem Gesetz.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Henning