Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 13.10.1964 – 5 StR 378/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 378/64 2210 053 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Feinmechaniker Günter 0 Ep zus: SED dort geboren am EB :929,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,_
Justizangestellte ie als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das’ Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. |
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des § 51 StGB. Ä
Gegen die Annahme der vollen Einsichtsfähigkeit bestehen zwar keine Bedenken. Denn der Angeklagte hat nach seiner eigenen Erklärung, ‘die das Landgericht offensichtlich als glaubwürdig ansieht, stets gewußt, daß man nicht stehlen dürfe und daß er für seine Taten bestraft werden könne (UA S.13). Die Strafkammer legt Jedoch Sein Hemmungsvermögen nicht in rechtlich einwandfreier Weise dar. Der Angeklagte befand sich "auf Grund der. ehelichen Auseinandersetzungen zur Tatzeit in einen psychogenen Dämmerzustand" (UA S.13). Was damit gemeint ist, sagt das Urteil nicht näher. Der Wortsinn legt nahe, daß es sich um eine mehr oder weniger starke Bewußtseinsstörung handelt. Trifft dies zu, so war einer der Zustände, an die § 51 StGB anknüpft, vorhanden. Für eine Bewußtseinsstörung paßt nicht der Aus. druck, es fehle am "Krankheitswert" (UA S.13). Denn nur bei Störungen der Geistestätigkeit kommt es nach § 51 StGB darauf an, ob sie "krankhaft" sind.
Da diese rechtlichen Mängel vorliegen, reicht allein die Erwägung, daß der Angeklagte "auch in anderer Beziehung, insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau, seine aggressiven Tendenzen gezügelt hat" (UA S.13), nicht aus.
- 4 - Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
Bundesanwalts.
Für die neue Verhandlung wird wegen der Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung nach § 20a StGB zu stellen sind, auf die schon von der Revision angeführte Entscheidung BGH MDR 1957,562 hingewiesen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Kersting