Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 06.10.1964 – 1 StR 306/64

1. Strafsenat

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Im Nanen dcs Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Karl H EB Aau: I: ou geboren m. ED ED in IE, Kre. NEE /0S.,

wegon Betrugos

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Bundssrichter Dr, Hübner Bunäesrichter Mei Bundesrichter Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Staatsamalt Dr. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

huf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Lanegerichts Darmstadt vom 14. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu ‚neuer Verhandlung und lintscheidung, auch über dio Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesct:sten Botruges zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strofo zur Bewährung ausgesetzt,

Dice kKovision das Angeklagten rügt die Verletzung suchlichen Rechts, Sie hat Erfolg.

Das Landgericht stellt Lest, daß der Angeklagte os durch falscho Angaben verstanden hat, von den zuständigen Boonten des Acgierungspräsidiuns in Darmstadt als chemaliger aktiver Hauptmann der deutschen Wehrmacht angesehen zu werden und als solcher in der Zeit von 1950 bis Februar 1955 insgesent - einschließlich Beihilfen und anderer besonderer Untorstiützungszenlungen — zunächst nach dem Hessischen Gesetz über dic Zehlung von Unterhaltsbeiträgen an ehemalige berufsmäßige wehrmachtsangehörige vom 30, November 1949 und seit Dozenber 1951 nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG einen Betrag von 19 346,01 DM aus der Staatskasso zu erhalten. Als die Zohlungen mit Wirkung vom 1, Mirz 1955 eingestellt wurden, weil sich Zweifel an seiner Versorgungsberechtigung ergeben l:atten, hat or durch Eingaben an den Regierungspräsidenten in Dermstadt und den Direktor des Landespersonalamts in Wicshäden und durch ein Verwaltungsstreitverfahren gegen das Ierd Hessen mit erneuten unwahren Angaben ohne £rfolg die Wiedernufnchre der Zahlungen zu erreichen versucht,

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den bis zum Februar 1955 begangenen Betrugshandlungen einerseito und den nach der kinstellung der Zahlungen liegenden versuchshandlungen andererseits begegnet rechtlichen Bedenken, Dem Angeklagten war es durch seine falschen Angaben gelungen, mehrere Jahre lang Zahlungen aus der Staatskassa zu cerhriten, Demit hatte er sein Ziel zunächst erreicht. Dice Annchno, er hebe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, die Zchlungen an ihn könnten eingestellt werden und er werde in diesem Fall durch neue Täuschungshandlungen versuchen, ihrc „iederaufnehme zu erreichen, liegt so fern, daß sie einer besonderen Begründung bedurft hätte. Das gilt umso mehr, als zwischen den Täuschungshandlungen, die zunächst zu Zahlungen an den Angeklagten führten, und den späteren Tiuschungshandlunger ein Zeitraum von mehreren Jahren licost (vgl. RG HERR 1937 Nr. 1559). Die kurze formelhafte endunzs, mit der das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang [lür alle Betrugshandlungen des Angeklagten bejaht, reicht unter diesen Umständen nicht aus.

wenn der Fortsetzungszusammenhang zwischen den vor und den nach der Einstellung der Zahlungen an den Angeklagten liegenden Betrugshanälungen entfiele, so würden die vor der Einstellung der Zahlungen liegenden Taten verjährt scin; das Verfahren müßte dann insoweit eingestollt werden. Lenn die ersto richterlicho Maßnahme in dieser Sache ist die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 6. Hai 1960, den Angeklagten dio Anklago zuzustellen (Bd. I Bl. 69 v. d.i.). £5 bliebo nur ein durch dio Eingaben nach der kinstollung der Zahlungen und durch das Verwaltungsstreitverfahron bcegangener fortgesetzter versuchter Betrug.

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Der dargelegte Fehler führt zur Aufhebung des anzcefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache on du

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Landgericht.

Sollto das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder ganz oder zum Teil zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so empfiehlt es sich, unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen näher darzulegen, warum dem Angeklagten Keine Unterhalts- oder sonstigen Versorgungsansprücho

zustehen.

Seibert willms Hübner

Mai Sanders