Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 02.10.1964 – 4 StR 341/64

4. Strafsenat

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4_StR 341/84 2185 044

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Ehrenfrieda KÜEEEEE aus SCEEEEE ; geboren am ED 1904 in DEE:

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum von 25. Mai 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

dd m Mt Ab it un wie

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. |

Die Verfahrensrüge ist nicht vorschriftsmäßig begründet. Es fehlt die Angabe derjenigen Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlichrechtlichsı Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Der Beschwerdeführer versucht darzutun, daß er im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts nicht vorsätzlich die Unwahrheit beschworen habe, als er angab, hauptberuflich für den Kgp !iimnverleih tätig

zu sein. Er erhebt also nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, nach denen er "wußte, daß er zu der von ihm im Vermögensverzeichnis als Arbeitgeberin bezeichneten Firma Kgpin keinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis stand." Damit kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden, denn diese Feststellungen binden das Revisionsgericht.

Krumme Börtzler

zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin an Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch.

Mayr Spiegel