Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 29.09.1964 – 5 StR 342/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 342/44 - | 2210 O5E BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Zimmermann Rudolf GC EEEED zu: TEE geboren am EB 1928 in vB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer “ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangestellte | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Juni 1964 wird ‚verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die in dieser Sache nach.dem 2.Juni 1964 erlittene' Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
:.. = Von Rechts wegen -
"Gründe
I.
Die Einzelausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
II.
Bei Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge bedurften nur die Konkurrenzfragen der Erörterung. Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte, haben sich aber auch dabei nicht ergeben.
1. Da der Angeklagte den Wagen Ford 17 M offenbar durch Wegfahren gestohlen hat, steht das (fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit diesem Diebstahl (BGHSt 18,66,69). Daß die Strafkammer das übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Da sowohl Diebstahl als auch Urkundenfälschung schwerere Delikte sind als Fahren ohne Fahrerlaubnis, kann keine Tateinheit zwischen Diebstahl und Urkundenfälschung dadurch hergestellt werden, daß beide mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stehen.
2. Im Ergebnis richtig ist es auch, daß die beiden Urkundenfälschungen zueinander in Tatmehrheit stehen, und daß eine von ihnen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs in Tateinheit steht. | .
a) Zwar waren die beiden Urkundenfälschungen rechtlich bereits dadurch vollendet, daß der Angeklagte die Zulassungsurkunde änderte und das Kennzeichen verfälschte. Der Angeklagte hat aber von dem verfälschten Kennzeichen im Rechtsverkehr zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, indem er den Wagen mit dem verfälschten Kennzeichen benutzte (BGHSt 18,66,71). Es ist auch zugunsten des Angeklagten
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davon auszugehen, daß er von der verfälschten Zulassungsurkunde im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung Gebrauch gemacht hat, da er offenbar diese Urkunde dem kontrollierenden Polizeibeamten zugänglich gemacht hat.’ Beide Urkundenfälschungen waren erst durch dieses Gebrauchmachen tatsächlich beendet (BGHSt 5,291,293; BGH GA 1955,245,246). Hätte der Angeklagte durch ein und dieselbe Handlung von beiden Urkunden Gebrauch gemacht, so stünden die Urkundenfälschungen miteinander in Tateinheit. Das Fahren mit dem falschen Kennzeichen einerseits, das Vorzeigen des gefälschten Zulassungsscheines andererseits sind aber zwei verschiedene Handlungen. Jedermann auf der Straße und damit auch der kontrollierende Polizeibeamte erhielt. durch die bloße Benutzung des Wagens durch den Angeklagten die Möglichkeit der Einsicht in das gefälschte Kennzeichen, während das Gebrauchmachen von der Zulassungsurkunde nur darin bestehen konnte, daß der Angeklagte sie vorzeigte. Der Polizeibeamte konnte auch nicht mit einem Blick von dem außen am Wagen befindlichen Kennzeichen und der innen im Wagen befindlichen Zulassungsurkunde Kenntnis nehmen. Die Handlungen, durch die der Angeklagte die Kenntnisnahme der Polizeibeamten ermöglicht hat, fallen also in keinem Punkt zusammen.
b) Die durch Kennzeichenfälschung und Benutzung des gefälschten Kennzeichens begangene Urkundenfälschung steht in Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs, da, wie dargelegt, der Gebrauch der gefälschten Urkunde in der Benutzung des Wagens mit dem gefälschten Kennzeichen im öffentlichen Verkehr bestand. Daß die Strafkammer dies übersehen hat, beschwert den Angeklagten deshalb nicht, weil sie zu Unrecht Tateinheit zwisohen der Verfälschung des
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Sarstedt Koffka Siemer Schmitt | Kersting