Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 29.09.1964 – 1 StR 273/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 031
1 StR_273/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Stadtamtmann Josef G iD zus zB ort geboren am @: EEE ED,
wegen einfacher Bestechlichkeit
i hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1963, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.
Alle Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision
entstanden sind, trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen ;
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfucher ‚Bestechlichkeit in einem Falle zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und 4.000.-- DM dem Staate für verfallen erklärt. Seine die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügscende Revision führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist. |
Die nach § 67 Abs. 2 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist begann im Mai 1955; zu dieser Zeit wurde der vom 6. Mai 1955 datierte Scheck der Firma N@® über 4.000.-- DM, dessen Annahne das Landgericht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 StGB beurteilt hat, vom Angeklagten nicht nur entgegengenommen, sondern auch eingelöst, da er ihn sich, wie das Landgericht feststellt, "umgehend" gutschrciben ließ. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung bestand in der Verfügung über dic Zustellung der Anklageschrift vom 9. September 1960 (Bil. 124 d.A.). Sie kam zu spät, da die fünfjährige Frist
bereits im Mai 1960 abgelaufen war. Der vom Generalbundesanwalt nicht geteilten Meinung der Staatsanwaltschaft, daß die Verjährung schon vorher aurch richterliche Vernehmungen von Angehörigen der Firma Re KG, insbesondere der Zeugen IB und TEE , unterbrochen worden sei, vermag auch der Senat nicht beizupflichten. Denn diese Vernehmungen dienten ausschließlich der Aufklärung des Verdachts, daß der Angeklagte auch von der Firma Reim» Zuwendungen erhalten habe. Daß er von der Firma N@® Gcla und Wertgegenstände, insbesondere aber einen Scheck über 4.000.-— DM bekommen hatte, war - wie den Akten zu entnchmen ist — von vornherein Gegenstand eines begründeten Verdachts, wurde aber von der Staatsanwaltschaft nur durch polizeiliche Vernehmungen der beteiligten Personen weiter aufgeklärt. Aus diesem Grunde kann der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, die Vernehmungen im RB-Komplex hätten ganz allgemein der Nachprüfung gedient, ob der Angeklagte von irgend einor der an einer Niederlassung in Be» interessierten Firmen Bestechungsgelder empfangen habe, und sich deshalb auch auf den I@&- Komplex bezogen.
Hiernach- war die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Nachdem das Landgericht bereits die für den freisprechenden Teil seines Urteils ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt. hatte, war diese Folge nunmehr für alle Verfahrenskosten auszusprechen. Überdies erschien es
dem Senat angebracht, den Angeklagten auch von den ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Revision freizustellen (vgl. BGHSt 16, 168).
Dr. Geier wWillms Hübner
Fischer Mei
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ES