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BGH Entscheidung vom 25.09.1964 – 2 StR 269/64

2. Strafsenat

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2_StE_2869/64 2171 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Edger m EB zu: u, sort

geboren am ED 1959, zur zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Tlodesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1964, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Er. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof öundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Tr. Win ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

“ 2 =

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Luisburg vom 18. Februar 1964 wird verworien.

ber Angeklagte hat die Kosten des Kschtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19, Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung wit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Kevision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.

Auf die Rüge, das Schwurgericht habe in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt, wird bei der krörterung der Sachrüge eingegangen werden.

Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, daß das Schwurgericht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen habe, indem es den Angeklagten wegen des Schlages gegen den Hilisarbeiter Fb nach § 226 StCB verurteilt habe. ia die Geschehnisse vom Weggang Es zit dem Unbekannten aus der Gaststätte bis zu seinem Auffinden unaufgeklärt geblieben seien, müsse zugunsten des Angeklagten davon uusgegangen werden, daß RW aller Wahrscheinlich-

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keit nach in dieser Zeit bei einem kaubüberfall niedergeschlagen worden sei und dabei die tödlichen Verletzungen erlitten habe. Indes wäre ein Verstoß gegen den erwähnten "Grundsatz nur. gegeben, wenn das Urteil erkennen ließe, daß der Tatrichter hinsichtlich einer erheblichen Tatsache seine persönlichen Zweifel nicht überwunden, die Tatsuche trotzdem als erwiesen behandelt und die Verurteilung darauf gestützt hätte (vgl. OGHSt 1, 161, 166). iies ist nicht

der Fall. | | |

Vielmehr hat das Schwurgericht im Urteil seine Überzeugung dahin klar zum Ausdruck gebracht, daß die tödlicher Verletzungen Rs - Schädelbruch und Blutergui - auf den Faustschlag des Angeklagten und den Sturz ru: in den Altmarktstuben zurückzuführen sind. Die von der üevision erwähnten weiteren Entstehungsmöglichkeiten hat es bei seiner \liürdigung bedacht, aber als fernlisgend ausgeschlossen. Wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 aussesprochen hat, schließt der Begriff der richterlichen Ü!berzeugung die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; es gehört vielmehr gerade zu ihrem wesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. äntscheidend ist, daß der Tatrichter seine eigenen persönlichen Zweifel liberwunden hat. Das ist hier nach den Urteilsgründen geschehen.

£s handelte sich hier auch nicht um eine Frage fachkundiger Beurteilung, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern tatrichterlicher Würdigung und Entscheidung. Ler Sachverständige hatte die medizinische Möglichkeit des Zusammennangs zwischen Schlag, Sturz, Kopfiverletzung und od zu prüfen und hat sie bejeht. In die Aufgabe des ärchters allein war es gestellt, zwischen den verschiedenen Ent-

etehungsmöglichkeiten der Verletzung zu entscheiden. zin Rechtsirrtum ist in dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Schlußfolgerungen, die mög:ich sind, können mit der Revision nicht angegriffen werden.

. Mit den - unbedeutenden - Verletzungen Es an Armen und Beinen, die der Sachverständige bei der Obduktion roch festgestellt het, hat sich das Schwurgericht befafit.

Auch sonst läßt die Verurteilung einen Kechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision im einzelnen Ausführungen zu den Yorgängen in der Gaststätte macht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen äle Beweiswürdigung. ven Tatort in Augenschein zu nehmen, drängte sich dem Sckwurgericht schon deshalb nicht auf, da Lichtbilder von der Ürtlichkeit vorhanden waren und Zeugen darüber Auskunft geben konnten. Noch weniger war as genötigt, einen versuch anzustellen, um das Geräusch, das beim Umsturz eines Barhockers entstehen kann, zu ermitteln. Es het festgestellt, daß das von den Zeugen bekunäste Geräusch darauf zurückzuführen war, daß REED nit sem kopf auf den 3oden aufschlug.

baß des Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB verneint hat, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstenden, Erfahrungsgemäß ist Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt gegen 3 fo anzunehmen; dafür, deß es in der vorliegenden Sache ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Eine Alkoholbelastungsprobe beim Angeklagten hätte weiteren Aufschluß über eine etwaige Zurechnungsun’ähigkeit zur Tatzeit nicht erbringen können.

- 5.

Ler Annahme erheblich verminderter ZurechnungstTähigkeit hat das Schwurgericht die Angaben des Angeklagten und seines begleiters über den genossenen Alkonol zugrunde gelegt; dugegen kann die Revision mit Rechtsgrlüinden nicht angehen.

Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Schwurgericht eine Fahrlässigkeit des Angexlagten in Bezug auf Gen Tod FÜEEREDS ohne Rechtsirrtum bejaht, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussungs

Schlieklich läßt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägung, daß der Angeklagte "völlig grundlos" Richter niedergeschlagen habe, will ersichtlich besagen, daß er keinen ber ‚echtigien Anlaß zu seinen brutalen Vorgehen gehabt habe. vie harmlose Äußerung EB 5, auf die die Revision hinweist, war kein solcher Anlaß. |

Baldus Scharpenseel Airchhof Meyer Henning