Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.09.1964 – 5 StR 325/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2210 008
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Heinz E EEE aus BEE, geboren am EEE 1951 ir HE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
.*.
wegen Betruges und Urkundenfälschung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,:
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.April 1964 wird verworfen, der Urteilsspruch jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in zwsi Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und .wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Verfahrensrüge genügt der Vorschrift des § 344 Abs.1 Satz 2 StPO nicht.
Unzulässig sind auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen richten.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat folgendes Versehen aufgedeckt:
Der Angeklagte ist u.a. wegen Rückfallbetruges in vier Fällen verurteilt worden; nach dem Urteilsspruch soll er drei dieser Verstöße in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen haben. Diese Angabe ist offenbar versehentlich erfolgt. Sowohl die Feststellungen als auch die Urteilsdarlegungen über die rechtliche Beurteilung der Taten ergeben nämlich zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer in den Fällen Kg und SED keine Urkundenfälschung begangen, das Landgericht insoweit auch keine Urkundenfälschung angenommen hat. Die Zumessungserwägungen zeigen ebenfalls deutlich, daß der Tatrichter die Einzelstrafen für diese Fälle jeweils nur wegen Rückfallbetruges festgesetzt hat. Nach den widerspruchsfreien Urteilsgründen fällt dem Angeklagten also - soweit es die erwähnten Verurteilungen angeht - "nur in den Fällen 1 und 2 Urkundenfälschung zur Last, die entgegenstehende Angabe im Urteilsspruch beruht auf einem offenbaren Versehen. Der Senat konnte von sich aus diesem Mangel abhelfen.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet und war deshalb zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting