Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 15.09.1964 – 1 StR 286/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SD, :schvweizerischer Staatsangehöriger, zur Seit ir

Untersuchungshalt,

weren Urkunrdenrfälschung u.a-

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshols in der Sitzung

vom 15. September 1964, an der teilgenommen naben:

Senatspräsident Lr. Geier

als Vorsitzender, Bundssrichter Ir. willns Bundesrichter Er. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Ir. Sanders

als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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I. Lie revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siutigart von 17. Februar 1964 wira vorworlen; er hat die Kosten seires Rechtsmittels zu tragen.

II» Aul die Revision Ger Stastsanwaltrcnalt wiro das vorbezeichuele Urleil nit den Feststellungen auigeboven

l. iz Falle Volkspark 7 iin ‚Ziff. III Ger Urteilszründe),

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2. im Ausspruch über die Gesumtutrale.

In diesen Umfange wirä die bache zu

reuer Verhandlung und äntscheidung, - auch über die xosten des nechtezittels der Staatsanwaltscnait, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Lie weitergehende Revision viird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte trat im Sommer 1959 auf eine Zeitungsanzeige hin in die Tienste der Fire "Vin > ES ‚ VB", Aie von einen gewissen Helmut Ve STD Setrieben vurce,. SB Ger zit seiner Ehrirau auf großem Fuß lebte, war nicht in der Lege, die äatir erforderlichen Mittel durch reelle Geschäfte aufizurringen und ging deshalb dazu Über, sich durch Schwindeleien zu-

sstzlicne Mittel zu verschaiien. Labrei wirkte ver Angexla

an

insecfern wii, als er lalsche Unterschri:ten leistete. Ic unterzeichnete er für die als Bezogene aufitıetende :jrma SD von Sc für seine :ireo re So: gestellte Wechsel im Gesanlbetrage von 1,25 "illioner DA. Diese Vechsel wurden von der Volkspark VB: :csauft (Zifl. III der Urteilsgründe). Sei einem Geschäft StB it einen StB Industriellen, Gem Vechselakzepte über den Gesamibetrag von 15 Killionen LM gesen sie Hingabr wertloser amerikanischer Effekten entlockt wurten, bediente sich sc ies Angeklagten Tür Unterscnriiten auf Hitteilungen angeblich in Fagp Destehender: banken (Ziff. IV der Urteilsgründe). Schliesslich unterzeichnete

der Angeklagte im Zuge einer Geschäftsvirbindung fr nn rit einem Strickwarenfabrikenten wit [ingiertem Koanenszug eine Reihe von 3estellschreiben (Ziff. V äer Urteilsgründe).

bas Lonägericht hat den Angeklagten wegen äreier in sich fortgesetzter Vergehen der Ürkundeniälschung zur Gesamtstrafe von elf Monater Gefängnis verurteilt.

Gegen Gieses Urteil kaben sowohl die Staaisanwaltischufu wie der Angeklagte Revision eingelegt,

I. Ler Angeklagte rügt die Verletzung sachlicher Rechir, ur Lindet sie vor alleı darin, Gaß das Landgericht ihn :.lr {äter und nicht blob als Gehilfen “der Urkurdeniälschung verurteilt hat. Liese Auffassung des 5beschwerdelührers ist unzutreiiend. Urkundenfälschung ist kein Veruögensdeliki. Geschütztes Kechtsgut des § 267 StGB ist vielmehr allein dic Sicherheit und Zuverlässigkeit des Knechtsverkehrs (RGSt 50, 420; 16, 233 £; EGliist 2, Eo, 52). Lieses Kechtugut verletzt als Täter regelmäkig jeder, der cigenhändig zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde lälschlich anlertigt oder verfälscht. Ob er dies im eigenen oder fremder

nleresse tut, ist grunasätzlich unerheslien. Überdies hal

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as Landgericht den julerwillen Ges Angexlagten in eiti-

gehender Erörterung dargetan.

La auch sonst keir Kechtslehler zum kuchteil Ges Angcklagten erkennbar ist, mußte seine hevision erfolglos

bleiben.

II, Lie kevisior der Staatsanwaltschaft wendet sich mit ger Sechrüge dagegen, daß der Angeklagte in der :ällen Ziff. III und V der Urteilsgründe nicht auch wegen beinille

zum Betruge verurteilt worden ists.

Sie hat teilweise, nämlich im Falle Ziffer III der Urteilsgründe, Erfolg.

Hier hat das Landgericht nicht ruur verkannt, daß ein Yermögensschaden bereits darin liegen kann, daß eine 3ank finanzwechsel irrig als Warerwechsel ansieht und ankauft, ‘EGH Urt.v. 31. Januar 1961 - 1 SLR 465/60, 5. 10), sondern vor allen außer acnt gelassen, daß ‘ie dank, Ga die Ünterschri[t des für die bezogene Firma unterzeichnenden Vertreters gefälscht war, insoweil einen zum mindesten in seinen wert fragwärdigen Anspruch gegen den bezogenen erwarb. Abxesenen davon wirä es jede Bank überhaupt ablehnen, einen \Vechsel mit gefälschter Unterschrift zu diskortieren. Wer wit liltle gefälschter Wechsel einen kredit erlangen will, ist ohne Rücksicht auf Zahlungsfähigkeit und Zahlunsswilligkeit schon deshalb <xreditunwürdig, weil er gefälschte wechsei vorleg!.

ver einom Kreditunwürdigen Kresit gewährt, schüdigt irn aller Regel äurch die Kreditgewährung sein Vermögen. 5ei solcher allgestaltung ist es für die zriüllung des Tatvestandes

der Beihilfe zun Betrug im Gegensatz zur !leinung des Landgerichts daher unerheblich, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von der Zahlungsfichiskeit Sr iu Zeitzurnkt der vechselbegebung machte.

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L2egegen war nach der. heslstellungen zum rall Zili. V Ger

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bar gegeben und damit auch eine Verurteilung des A

wegen Beinille zu einem solcher 3etruge durch die vorgerommener :älechungen nicht möglich; denr: es blieb, da die bestellte are im Un-

ieweils nur geger Barzahlung ausgeliefert werden sollte,

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zeuissen, worin nach der Yorstellung Aronenbergs der "rccr icrige Vermögensvorteil" bestehen sollte, Möglicherweise hatte SB i:; Sinne, sich später von dieser Barzaklungsverceitbarung zu lösen. Toch ist in dieser Richtung nichts festgestcl] und erst recht über ein entsprechendes fissen des Angeklagten nichts bekannt.

Danach mußte die Revision der Staatsanwaltschaft in dieser Punkt in Übereinstimmung nit dem Antrage des Generalbundesanwalts verworfen werden.

Dr. Geier “ willms Hübner Fischer Sanders