Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 08.09.1964 – 1 StR 247/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 015
1_StR_247/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Karl-Heinz MD au Si - FO. zeboren am: ED EB in KB, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat; dic Kosten seines Rechtsmittels-: zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Zur Revision des Angeklagten bedarf der Erörterung allein die Beanstandung, daß die Strafkammer sein Verhalten nicht als ein versuchtes, sondern als ein schon vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB angesehen hat.
Die Rüge bleibt erfolglos. Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer nicht, bei dem Jungen, einem 15-jährigen Oberschüler, zu onanieren, wie er das vorhatte. Er vollendete aber das Verbrechen schon dadurch, daß er den Jungen durch Streicheln am Knie und Oberschenkel in geschlechtliche Erregung versctzte, das erregte Glicd des Jungen erfaßte, drückte und sich an seinem Hosenlatz zu schaffen machte, um ihn zu öffnen. Sittlich anstößig ist nicht allein die (freilich nur kurze) Berührung des Gliedes des Jungen, diese "eigentliche" Unzuchtshandlung, sondern auch das Verhalten des Angeklagten vorher, jedenfalls wenn man es
im Gesamtzusammenhang betrachtet. Da das Geschehen einige Minuten anhielt, hat die Strafkammer zutreffend hierin ein Unzucht"treiben" gefunden, mag es auch sonst für diesen Begriff nicht genügen, wenn es zu nichts anderem kommt als zum Streicheln des Oberschenkels.
Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet, teils überhaupt nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2.Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel ist daher zu ver. werfen.
II, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß die Strafkamnmer den Angcklagten zwar als Gewohnheitsverbrecher, aber nicht als in dieser Eigenschaft ecfährlich angesehen und mit der Sicherungsverwahrung verschont hat. Er ist alter Sünder auf gleichgeschlechtlichen Gebiet, Seinem unnatürlichen Hang sind bisher vierzehn Buben im Entwicklungsaiter zum Opfer gefallen,mehrere von ihnen wiederholt. Das gegenwärtige und das zuletzt gegen ihn ergangene Urteil betreffen zwar - anders als die Vorverurteilungen - nur noch je einen Einzelfall; auch mögen die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Unzuchtshandlungen nicht so schwer wiegen wie die früheren. Das rechtfertigt jedoch nicht die Meinung der Strafkamner, der Angeklagte sei durch die erlittenen Strafen in seinem verbrecherischen Willen so gebeugt, daß er sich in Zukunft -Sleichgeschlechtlicher Unzucht enthalten werde. Denn daß es nicht zu schwererwiegenden Unzuchtshandlungen kam, ist in teiden Fällen, dem gegenwärkigen wie dem letzten, nicht - oder doch nicht festgestelltermaßen - der Selbstzügelung des Angcklagten, sondern anderen, äußeren Umständen zuzu-
schreiben. Daß die lctztce Tat "relativ geringfügig" gewesen sci, widerspricht der Feststellung, daß sie ein Verbrechen war und mit einem Jahr Zuchthaus geahndet
wurde; daß sie eine Gcelegenheitstat gewesen sei, steht nicht im Einklang damit, daß die Strafkammer sie mit zum Nachweis der förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB verwendet, also als Hangtat ansieht, Schlicßlich stimnt die Urteilsausführung, der Angeklagte habe auf den ernstlichen Widerstand des Jungen sofort von ihm abgelassen, nicht mit dem sonst festgestellten Sachverhalt zusammen: Danach hat der Angeklagte, nachdem er sein von Anfang an ins Auge gefaßtes Ziel, mit dem Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu kommen, wochenlang hinter harpnlosen Auftreten verborgen und sich so in das Vertrauen des Schülers geschlichen hatte, diesen trotz anhaltender Abwehr minutenlang mit unzüchtigen Ansinnen bedrängt und davon erst auf energischen Widerspruch Abstand genommen. Überhaupt aber kann der Senat der Urteilsauffassung nicht zustinnmen, als wäre ein erklärter Gewohnheitsverbrecher darum nicht gefährlich, weil seine letzten Hangverbrechen in der Ausführung an Schwere hinter seinen Vortaten zurückbleiben. Der Hang eines Menschen zu Verbrechen, dazu solchen an Jugendlichen, ist stots eine Gefahr für die Allgemeinheit. Daher ist auch der Angeklagte, ein Jugendverderber, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, solange nicht handfeste Anzeichen dafür vorhanden sind, daß er seinem Hange abgeschworen hat,
Da die unrichtige Rechtsansicht der Strafkammer die Strafzumessung beeinflußt haben kann, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Mai