Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.09.1964 – 4 StR 347/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StB_347/64 2185 046
Im Namen des Volkes
In der Strafsacha
gegen
den Vertreter Heinz CE zu: : eu geboren ar ED '929 in zeug
vegen Betruges
hat der 4. Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Weber Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatoanwalt in (der Verhandlung, Bundosamalt Br oi aor Urteii.verkündung als Vertreter der Bundesamnaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Mai 1964 mit don Feststellungen aufgehoben, soweit es die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wagen
Gründe§
Der Angeklagte, der wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung bereits rechtskräftig verurteilt ist, ist nunmehr unter Einboziehung einer früher erkannten Strafo zu einer Gesautstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als sio dio Versegung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet.
1. Dig Erwägung der Strafkammer, es sei "damit zu rechnen", daß dic später einmal zu bildende’ neue Gesamtstrafo neun Monate Gefängnis übersteigen werde, so daß jetzt eino Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, ist unzulässig. Die Strafkammer übersieht, daß das weitere, noch nicht abgeschlooseno Verfahren möglicherweise auch mit Freispruch enden kann. Eine etwaige spätere Verurteilung darf nicht zum Nachteil des Angeklagten unterstellt werden.
2. Auch im übrigen bestechen Bedenken gegen die ablehnendc Begründung der Strafkammer,. Da in einem Antrag auf Freispruch ein solcher auf Strafaussetzung zur Bewährung liegen kann (Braunschweig NdsRpfl 54, 134; vgl. auch
BGH IM § 23 StGB Nr. 27) und das Landgericht sich daher offenbar auch genötigt geschen hat, Gründe für die Nichtanwendung des § 23 StGB anzuführen, müssen diese dem Revisionsgericht auch ermöglichen, das tatrichterliche Ermessen nachzuprüfen. Das ist indes nicht möglich, weil sich das Landgericht auf
die gekürzte, formelhafte Wiederholung des gesetzlichen VWortlauts des § 23 Abs. 2 StGB beschränkt. Daraus geht nicht hervor, welche Umstände im einzelnen für die Entscheidung maßgebend waren. Das stellt einen sachlich-rochtiichen
Mangel der.
Jegusch, Mayr
zugleich für den beurlaubten Bundes- Dr.Weber Spiegel richter Dr. Flitncr