Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 04.09.1964 – 4 StR 330/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_330/64 2173 027
mn un wur nn un ale A rar me
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Matthias C Ew zus TB dort geboren am EEE 1940,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Hayr Bundesrichter Dr. Weber Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt pin der Verhandlung, Bundesamalt MW vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Dio Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteols zu tragen. Von Hechts wegen
Der Angeklagte, der wegen fahrlässiger Tötung verurtoilt worden ist, befuhr am 12, November 1963 in Trier mit einem VV-Kombi-Wagen die Domänenstraße, deren leicht gowölbte Fehrbahn mit Steinen gepflastert und 5 m breit ist. Etwa 50m vor einer Kreuzung, auf die der Angeklagte mit der Geschwindigkeit von 40 -— 45 km/h zufuhr, befindet sich auf der rechten Straßenseite zwischen anderen Häusern ein Anwesen, in desson Hofraum der aus der Gegenrichtung kommende Zauge SCHNEE it seinem Pkw links einbiegen wollte. Er hatte auf seiner rechten Fahrbahnseite einige Meter vor der Toreinfahrt angehalten, sodann dio linken Blinker betätigt und war in die “ Hofeinfahrt eingebogen, als sich der Angeklagte näherte, Aus der Gegenrichtung des Angeklagten kam zu dieser Zeit der Mopedfahrer VÜREEEE Nachäem dieser noch vor seiner Kinfahrt in die Kreuzung den haltenden Pkv Ss bemerkt hatte, verminderte er in der Kreuzung seine Geschwindigkeit und beobachteto, als er dio Kreuzung durchfahren hatte, wic Schreiner nun in die Hofeinfahrt einbog. Als er, unbehindert durch dieses BEinbiegen, auf seiner rechten Straßenseite weiterfuhr, stieß er dort mit dem Kombi-Wagen des Angeklagten zusarnen. Dadurch wurdo er tödlich verletzt. Der Wagen des Angeklagten hinterließ eine Bremsspur von 13,70 m, deren rechte Bogrenzung 2,55 m vom linken Bürgersteig entfernt begann.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist unbegründet.
1. Die Strafkammer mißt zu Recht entscheidende Bedautung dem Umstand bei, wie weit der Angeklagte noch vom Yahrzeug Schreiners entfernt war, als dieser in die Toreinfahrt einzubiegen begann. Dio Schlußfolgerung ihrer Beweisführung, der Angeklagte hätto mindestens aus der sicheren £ntfernung von etwa 50 m das Einbiegen bemerken müssen, ist im Ergebnis richtig.
a) Das Urteil spricht bei dieser Beweisführung zwar so- ‚wohl vom "Abbiagen" SCHERE > wie auch von dessen "Vorhaben", in den Hofraum einzubiegen. Trotz dieser an sich mißverständlichen Verwendung zweier verschiedener Begriffe läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe jedoch keinen Zweifel darüber, daß die Strafkammer damit nicht zwei verschiedono Zeitabschnitte meint, sondern stets nur den Zeitpunkt, in welchem Schreiner nach dem Anhalten so eindeutig nach links abzubiegen begann, daß darin für VE wio für den Angeklagten unmißverständlich ein Einbiegen in die Toreinfahrt
zu erkennen war. Das ergibt sich aus. der Feststellung, Wollmann habe vor dem Einfahren in die Kreuzung bemerkt, daß der Pkw Schreiners anhielt, nach dem Durchfahren der Kreuzung,
aus etwa 50 m Entfernung, haba er dagegen geschen, daß Schreiner in die Einfahrt einbog. Nur auf diesen Zeitpunkt kommt
es. der Strafkammer an, wenn sie ausführt, der Angeklagte müsse vom Fahrzeug SCHE: bei dessan Einbiegen ebenso weit entfernt gewesen sein wie Vi. j
. bh) Auch die Wendung, dia. Entfernung von Schreiner zu alosom Zeitpunkt habe zwar "nicht genau" festgestellt werdon können, die Strafkammer "meint aber, daß der Angeklagte sich mindestens in gleichweiter Entfernung wio WB befunden haben muß", heeinträchtigt. den Schuldspruch nicht. Auch insoweit ergibt der Urteilszusammenhang, daß die Strafkamner keino Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung beider-
seitig mindestens derselben Entfernung vom abbiegenden Fahrzeug hatte. Was die Strafkammer "meint", stellt ersichtlich ihre Folgerung aus Tatsachen dar, von deren Bestehen sio überzeugt ist. Der von ihr zugunsten des Angeklagten angenommeng Ausgangswert ihrer Errechnung ist vom Standpunkt
des Angeklagten aus unangreifbar. Obgleich Vs sen Urteilsfeststellungen zufolge vor der Kreuzung seine Gcschwindigkoit ermäßigt hatte, das Moped also beim Verlassen der Kreuzung seine Höchstgeschwindigkeit von 40 km (§ 67 a Abs. 4 StVZO) nicht erreicht haben konnte, ist die Strafkemmer gleichwohl zugunsten des Angeklagten für beide von dersolben Geschwindigkeit ausgegangen, Die Folgerung, der Angeklagte sci also, ebenso wie VB, mindestens noch etwa 50 m von Schreiner entfernt gewesen, als dieser einzubiegen begann, begünstigt daher den Angeklagten.
2. Der von der Strafkammer erhobene Schuldvorwurf ist aber auch bei Beibehaltung dieses den Angeklagten begünstigenden Ausgängspunktes begründet. Das Urteil sieht ihn ohne Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte nicht mit der gebotenen Sorgfalt die übrigen Verkehrsteilnehmer beobachtet und daher sein cigenes Fahrverhalten nicht rechtzeitig der Verkehrslage angepaßt habe. Nach der zutreffenden Ansicht der Strafkamner mußte der Angeklagte bei der von ihm zu fordernden Aufmerksankeit sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten oder durfto erst dann auf die linko Fahrbahnseite ausweichen, wenn er sich vorher vergewissert hatte, daß diese frei von Gegenverkcehr war. Der Angeklagte durfte gemäß der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVo nur dann die linke Straßenseite vorübergehend benutzen, wenn er gewiß sein konnte, daß diese auch nach dem Einbiegen Schreiners frei sein werde. Die Einlassung, er habe Vgw :icht sehen können, weil dieser "aus dem toten Winkel" dieses Fahrzeugs plötzlich aufgetaucht sei, kann ihn daher nicht entlasten.
3. Auch der Strafausspruch läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dio Berücksichtiggung einer möglicherweise bestehenden, vom Landgericht nicht ausreichend erläuterten Mitschuld Vp: beschwert den Angeklagten nicht.
dJagusch, Mayr
zugleich für den | beurlaubten Bundes- Dr.Weber Spiegel richter Dr, Flitnor