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BGH Entscheidung vom 14.08.1964 – 4 StR 263/64

4. Strafsenat

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2173 037

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kohlenhändler Walter r EEE zus : ie GB sort geboren m ED 932,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzlor

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. EEE in ser Verhandlung,

Oberstaatsanvelt EEE dei dor Urteilsverkündung als Vortreter dor Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Essen vom 25. Februar 1964 mit äen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und EIntscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründos

Der Angeklagte ist wegen "fortgesetzten fahrlässigen Falscheides" zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO),

2. Die Sachrüge ist begründet.

a) Der Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise ist bisher nicht einwandfrei begründet. Den Urteilsausführungen zufolge ist es möglich, daß der Angeklagte in der fraglichen Nacht tatsächlich eins ihm fremde Frau mit nach Gelsenkirchen genommen hat. Auch sei ihm nicht zu widerlegen, daß er nach mehreren Unterredungen mit don Ehcleuten EM überzeugt war, die von ihm mitgenommene Frau sei Frau ID zcwesen und dic Fehrt habe am 20. April 1961 stattgefunden.

b) Die Begründung der Strafkammer, es sei "nach dor Lebenserfahrung ausgeschlossen", daß der Angeklagte in

der nach Ansicht der Strafkammer ganz unauffällig wirkenden

Frau EWw nit Sicherheit die von ihm damals nachts mitgenommene Frau habe wiedererkennen können, ist nicht haltbar, Für ein solches Wiedererkennen, falls es hier darauf ankommt, hat jeder seine eigenen Maßstäbe und Anzeichen, dic kein Gericht nachprüfen und vor allem nicht durch seino eigene Meinung ersetzen darf. Das Landgericht verkennt, daß es nicht Auffälligkeiten sein müssen, an denen man jemanden wiedererkennt. Ob ein Mensch für den anderen Träger besonderer Kennzeichen ist, ob er ihm in seinen inneren oder äußeren Erscheinungsbild Eindrücke vermittelt, für die vielleicht gerade der andere empfänglich ist, hängt ausschließlich von dessen eigenen Empfindungen und Maßstäben ab. Diese sind dem äußeren Beurteiler oft nicht zugänglich, wie keiner näheren Begründung bedarf. Deshalb wird es vielfach nicht möglich sein, ein behauptetes Erinnerungsbild mit rationalen Gründen zu widerlegen. Jedenfalls kann dies nicht mit den eigenen, ebenfalls durchaus subjektiven Ansichten des Gerichts geschehen. Wird ein solches Erinnerungsbild, das auch auf Selbsttäuschung, die dem Erinnernden unbemerkt bleibt, beruhen kann, nun noch, wie hier, durch die festgestellte Redegewandtheit des Ehemennes EEE zefestigt, dann kann eo bei dem, der sich zu erinnern meint, die Bedeutung siner Gewißheit annehmen, die jedenfalls nicht mit den

vom Lendgericht angeführten Gründen als fahrlässig erlangt nachgewiesen werden kann.

Im übrigen handelt nur derjenige fahrlässig, der diejenige Sorgfalt, zu der er nach seinen Fähigkeiten und

Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, nicht aufbringt. Auch dies hat das Landgericht verkannt. Davon mußte es bei seinen Überlegungen jedoch ausgehen. Wio der Angeklagte insoweit beschaffen ist, ob er genügend Kritikfähigkeit besitzt, die einen Irrtum hätte ausschließen müssen, damit befaßt sich die Strafkammer bisher überhaupt nicht. Hat der Angeklagto so sorgfältig nachgeforscht, wie es ihm

bei seinen Fähigkeiten möglich war, so durfte er sein dann erlangtes Erinnorungsbild, das auch das Ergebnis einer nicht bemerkten Verwechslung zweier ähnlicher Frauen sein konnte, als Zeuge wiedergeben, ohne näher anzuführen, wie er zu diesom Bild gekommen war,

c) Ist der Angeklagte irrigerweiso, aber nicht vorwerfbar, fest davon überzeugt gewesen, daß Frau Ti» dio demals von ihm mitgenommeno Frau war, so brauchte es auch nicht fahrlässig zu sein, wenn er dann nicht weiter nach dem Zulassungstag des Fiat geforscht hat. Zwar hing der Zeitpunkt der Fahrt eng mit der Zulassung des Fiat zusanmen. Aber auch insoweit war es nicht "nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen", daß sich der Angeklagte an den Tag zu erinnern glaubte. Denn dann hatte er in seiner, wenn auch ohne Fehrlässigkeit unrichtigen, Erinnerung einen Anhaltspunkt an jene Nacht, der ihm auch den Zeitpunkt als geviß erscheinen lassen konnte. Dic Strafkammer vermißt hier einon weiteren Anhaltspunkt, der dem Angeklagten bei seiner Erinnerung hätte zu Hilfe kommen können, übersieht hierbei aber, daß der Angeklagte ihn durch die Unterhaltung mit den Eheleuten Es sevonnen haben kann, dic ihm erklärt hatten, die fraglicho Fahrt habe am 20. April 1961 stattgefunden. Den Urteilsfeststellungen zufolge int es dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er auch insoweit den Eheleuten EM zeslaunt hat.

3. Die Strafkammer hat entgegen BGHSt 5, 371, 376 Fortsetzungszusaumenhang zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen angenommen. Das ist jedoch rechtlich unzulässig.

Jagusch Flitner

zugleich für die beurlaubten Bundesrichter

Krumme und Börtzler. Spiogel