Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.08.1964 – 4 StR 225/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_S+R_225/64 2173 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kraftdroschkenunternehner Paul MB aus Tin
dort geboren om EB 940;
2, die Büroangestellte Ute TEE :cv. KB aus TUE, zchoren arm EEE 1940 ir EHRE.
wecgen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED ir ser Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EREIED bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
u m mu BE Tu m ame
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Mgpdie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzogen. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I. Die Angeklagte TE fuhr, wie das Urteil feststellt, auf der Joachimstalerstraße in nördlicher Richtung und hielt, zur Mitte eingeordnet, an der Kreuzung dieser Straße mit dem Kurfürstendamn vor der Verkehrsampel an, die "rot!" zeigte. Sie wollte nach links in die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nach Westen einbiegen, Ssobald der dorthin weisende Abbiegepfeil der Verkehrsampel grün aufleuchtete. Zu dieser Zeit näherte sich auch der Angeklagte Mggpmit seiner Kraftdroschke der Kreuzung auf der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms von Osten her bei "rot" mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/std.
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Er hatte vor, ohne anzuhalten, bei "grün!" geradeaus weiter über die Kreuzung zu fahren, Dabei benutzte er die linke, an den Mittelstreifen grenzende Fahrbahn, weil vor der Ampel mehrere Fahrzeuge auf den bevorstehenden Lichtwechsel warteten.
Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung war so eingestellt, daß die Ampel der nördlichen Fahrbahn, auf die der Angeklagte zufuhr, schon "grün" zeigte, während der grüne Abbiegepfeil den von der Joachimstalerstraße nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern den Weg noch eine Sekunde freigab.
Sobald die Verkehrsampeln auf der Joachimstalerstraße "grün" zeigten, fuhr die Angeklagte Tg vie die übrigen dort wartenden Verkehrsteilnehmer an und hielt sodann, um zuerst den Gegenverkehr vorbeizulassen, etwa 2 m vor der Mitte des durch die Fahrbahnen der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens des Kurfürstendamms an. Als der grünc Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab, fuhr sie nicht sogleich an, weil sie glaubte, ihr Motor habe ausgesetzt. Danach sah sie zuerst nach rechts in Richtung des von dort her erwarteten Querverkehrs, konnte aber infolge Sichtbehinderung durch zahlreiche auf dem Mittelstreifen am Fußgängerüberweg wartende Menschen die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nicht überschen. Dann vergewisserte sie sich, daß der Abbiegepfeil noch grünes Licht zeigte, fuhr an und bog in einem Zuge, ohne nochmals nach rechts zu schen, in kurzem Bogen nach links ab, weil sie nun mit dem unmittelbaren Einsetzen dcs Qucerverkehrs rechnete. Dabei bemerkte sie das als erstes von rechts kommende Fahrzeug des Angeklagten Mg nicht, der den Wagen der Angeklagten TED. wie das Landgericht feststellt, ebenfalls nicht sah, obwohl die Sicht jetzt nicht mehr behindert war. Als sie knapp 2 m
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nach links in die Kreuzung eingefahren war, stieß sie gegen die linke hintere Tür der Kraftdroschke. Mg verlor dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug, fuhr in die auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger hinein, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem Personenwagen zusammen. Dabei wurden zwei Fußgängerinnen getötet. Fünf Fußgänger, der Fahrgast der Kraftdroschke und I] erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.
II. Beide Angeklagten meinen, sie trügen keine Schuld an dem Unfall und nehmen den Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch.
Die Strafkamner hält beide für schuldig. Sie wirft May vor, er habe sich beim Einfahren in die Kreuzung nicht durch einen Blick nach links davon überzeugt, ob sich etwa noch "Nachzügler der Linksabbieger von der Hitte her seiner Fahrspur näherten." Dazu sei er besonders deshalb verpflichtet gewesen, weil er auf der äußersten linken Fahrbahnseite mit unverninderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren ist. Bei größerer Aufmerksamkeit hätte er, so führt das Urteil aus, spätestens von der Nagellinie vor dem Fußgängerüberweg auf seiner Fahrbahn aus, schon 24 m vor der Unfallstelle, das Fahrzeug der Angeklagten seiner Fahrspur zurollen sehen und den Zusammenstoß noch vermeiden können, weil sein Anhalteweg weniger als 24 m betragen habe. Die Angeklagte 7 trifft nach Meinung des Landgerichts gleich schwere Schuld, weil sic vor Überfahren der "Fluchtlinie" des Mittelstreifens, am Rande der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendanns, dic Verkehrslage nicht geprüft habe, obwohl sie wegen ihres Zögerns erst in der letzten Phase des Grünlichts des Abbicgepfeils in die Kreuzung eingefahren sei und mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs gerechnet habe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit habe sie vor Ger Fluchtlinie die Kraftdroschke des Angeklagten schen
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und bei ihrer geringen Geschwindigkeit kurz nach dem Anfahren noch rechtzeitig vor ihr anhalten können.
Diese Schuldvorwürfe sind im Ergebnis berechtigt.
1. May hat das Fahrzeug der Frau TB vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen, obwohl es vor ihm noch in langsamer Fahrt auf die - gedachte - Fluchtlinie des Mittelstreifens zu und ohne Aufenthalt auf die Kreuzung gefahren ist. Wenn er auch erst bei Beginn des Grünlichts, also erlaubterweise auf die Kreuzung fuhr, war er doch mit Rücksicht auf etwa noch im Kreuzungsbereich nach links abbiegende, verhältnismäßig langsam fahrende Fahrzeuge zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, zumal er sogleich nach dem Umschalten der für ihn maßgebenden Ampel auf grün fast mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der äußersten linken Fahrbahnseite in die verkehrsreiche Kreuzung eingefahren ist (BGH VRS 21, 17). Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei "grün" in eine Kreuzung einfährt, im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß Fahrzeuge von der Seitc her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren; nur insoweit gilt der Vertrauensgrundsatz (OLG Köln DAR 1957, 162; OLG Hamm VRS 23, 63). Die Angeklagte Tun war aber nicht unerlaubterweise in die Kreuzung eingefahren, weil der für sie geltende grüne Abbiegepfeil ihr dic Fahrt freigab. Der daraus bei Unvorsichtigkeit eines Verkehrstceilnehmers etwa entstehenden Gefahr mußten beide Angeklagten gemäß § 1 StVO durch gegenseitige Rücksichtnahme begegnen (OLG Hamm VRS 17, 443). Dem Taxifahrer wg» war, wic dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, diese Verkcehrsregelung bekannt. Da die Ampel auf seiner Fahrbahn erst kurz vor ihm grün zeigte und er bis dahin zahlreiche andere Fahrzcuge vor ihm von links her in seine Fahrbahn hatte einbiegen sehen, mußte er damit rechnen, daß noch weitere Fahrzeuge von links her einbiegen könnten. Daraufhin mußte er von links kommende Fahrzeuge beobachten und
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durfte seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Fußgängerverkehr zuwenden. Daß die Lichtzeichenregelung an der Kreuzung zu: der Gefahr beigetragen haben mag, entband May nicht von sciner schon durch seine Fahrweise gemäß § 1 StVO begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht.
Zu Unrecht macht MB ferner geltend, die Stelle des Zusammenstoßes sei nicht widerspruchsfrei festgestellt. Die Urteilsausführungen hierzu lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Verkehrserfahrung erkennen.
2. Auch die Angeklagte TED nat die nach der Verkehrslage gebotene Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, schuldhaft außer Acht gelassen. Sie rechnete schon beim Anfahren nach Vorbeilassen des Gegenverkehrs damit, daß’der Verkehr auf dem Kurfürstendamm von rechts her jeden Augenblick einsetzen könne und sah deshalb in diesem Zeitpunkt schon nach rechts, konnte aber wegen der auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger noch nichts schen. Nit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß “ie sich vor Überfahren der Fluchtlinie des Mittelstreifens an der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms noch nicht in einer Kreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne befunden hat und deshalb weder vor dem Verkehr auf dieser Fahrbahn bevorrechtigt noch verpflichtet war, ihren damaligen Standort schleunigst zu verlassen (§ 2 Abs. 5 StVO). Als Kreuzung (§§ 2, 13 StVO) gilt nur die gemeinsame Schnittfläche der Fahrbahnen sich kreuzender Straßen, kein; sonstiges gemeinsames Straßenstück außerhalb dieser Schnittflächen, da nur der den sich kreuzcenden Straßen gemeinsame Fahrbahnteil Gefahren mit sich bringt, denen durch die für Kreuzungen geltenden Sondervorschriften begegnet werden soll (OLG Hamm VerkBl. 1957, 79; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 13 StVO Rdz. 27).
Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß im vorliegenden Fall nur eine einheitliche Kreuzung gegeben war. Eine
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Doppelkreuzung liegt nur bei getrennten, selbständigen Straßenzügen vor, von denen jeder in beiden Richtungen hin befahren werden darf und demgemäß bei Lichtzeichenregelung auch mit eigenen Verkehrsampeln ausgestattet ist (OLG Hamm VRS 17, 443, 444), während die Fahrbahnen des Kurfürstendamnms, wie sich aus dem Urteil ergibt, jeweils
nur in einer Richtung befahren werden dürfen und nicht durch besondere Verkehrsampeln gesichert sind. Für beide Fälle, die einheitliche Kreuzung wie die Doppelkreuzung, gilt aber der Grundsatz, daß nur die jeweils gemeinschaftliche Schnittfläche der Fahrbahnen Kreuzung im Rechtssinne ist.
Die Angeklagte fuhr mithin in die Kreuzung erst beim Überfahren der Filuchtlinie des von der Joachimstalerstraße unterbrochenen Mittelstreifens der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms ein. Von dieser Linie aus hatte sie ausreichende Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr, während sie vorher nach rechts noch nicht weit genug sehen konnte. Deshalb war die Beobachtung des von ihr ohnedies erwarteien Querverkehrs von der Fluchtlinie aus nötig. Sie war ihr auch zuzumuten, obwohl sie ihr Fahrzcug gleich schräg nach links gesteuert hatte, so daß sie nach rechts in Richtung des Querverkehrs halb nach rückwärts hätte sehen müssen. Befürchtete sie, bei weiterer Verzögerung werde der grüne Pfeii inzwischen erlöschen, so mußte sie den Zeitverlust in Kauf nehmen und vor cer Fluhtlinie, wo sie den Querverkehr nicht störte, bis zum Wiederaufleuchten des Pfeils warten, anstatt ohne weitere Umschau sofort einzubiegen. Durch ihr Unterlassen hat sie ebenfalls die ihr nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, da der grüne Pfeil sie nicht berechtigte, blindlings nach links abzubiegen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO). Das gilt in Bezug auf den Gegenverkehr auf ihrer Straße und ebenso auf den von rechts herankommenden Querverkehr (OLG Köln DAR 1957, 162).
Daß die Angeklagte TüW ihre Rücksichtspflicht schuldhaft verletzt hat, stellt das Urteil auch für den Fall zutreffend fest, daß sie geglaubt haben sollte, sich schon vor der Fluchtlinie auf einer Kreuzung zu befinden und dicesc deshalb schnellstens räumen zu müssen. Da sie sich infolge ihres Zeitverlustes, wie sie wußte, in der letzten Fhasc des Grünlichts befand und mit dem sofortigen Einsctzen des Querverkehrs rechnete, mußte sie nunmehr ihre besonderc Aufmerksamkeit auf den von rechts zu erwartenden Querverkchr richten. Das hat sie nach ihrer glaubwürdigen Einlassung nur deshalb unterlassen, weil sie schneller fortkommen wollte.
Ohne Erfolg macht die Verteidigung geltend, das ‚Landgericht habe. gegen. § 244. Abs.- 2 und 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es ihren Hilfsbeweisamtrag, Dr. ie 3 ) als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Kraftdroschke mit relativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sci, als andere Fahrzeuge vor der Kreuzung hielten, abgelehnt habe. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Landgericht von dieser Beweiserhebung abgesehen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; denn "dic behauptete Verkehrssituation habe das Fahrverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt", weil sie die Verkehrslage "ohnehin im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr beobachtet habe", Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann unerörtert bleiben. Auf einem etwaigen Margcl der Begründung kann das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht feststellt, daß sich der Mitangeklagte We] an der Spitze des Querverkehrs der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit genähert hat, da er sogleich bein Unschalten seiner Verkehrsampel auf grün mit 45 kn/std an den rechts haltenden Fahrzeugen vorbei auf die Kreuzung gefahren ist.
III. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.
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Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht erwogen, daß das Verschulden der beiden Angeklagten möglicherweise milder zu beurteilen ist, wenn untersucht wird, ob dic Ampelschaltung an der Kreuzung etwa nur auf Kraftfahrer abgestellt war, die bei "grün!" erst anfahren, nicht auf solche, die beim Umschalten auf grün zügig durchfahren können. Die Verkehrsbehörden müssen den Wechsel der Lichtzeichen an Kreuzungen entsprechend der Dichte und Mischung der Verkehrsströme so auf einander abstimmen, daß Verkehrsgefahren möglichst vermicden werden (III zu § 2 der allgemeinen Verwaltungsverordnung). Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafen zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat. ..-. .
IV. Über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten Ngpnus das Landgericht nunmehr erneut entscheiden. Dicse Maßnahme läßt sich überdies nach den Urteilsausführungen nicht mit der dem Angeklagten v gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vereinen, die auf die Überzeugung der Strafkammer gestützt ist, daß Ng äurch das Strafverfahren genügend gewarnt worden ist und deshalb unter Einwirkung der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, Bei der Strafzumessung legt das Urteil außerdem dar, daß Mgsein Fehlverhalten, das zu den schweren Unfallfolgen beigetragen hat, nach ihrer Überzeugung ernstlich bereut. Unter diesen Umständen hätte sich dic Strafkammer nicht auf die Erwägung beschränken dürfen, MgBhabe durch seine wieder-
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holt von ihm verursachten Verkehrsunfälle, deren Folgen sich vom einfachen Sachschaden über Körperverletzung bis zum Tod von zwei Menschen gesteigert hätten, bewiesen, daß er nicht dic charakterliche Reife zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr besitzt.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Spiegel