Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.08.1964 – 4 StR 256/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 256/64 2173 056
in nn m nn a
I m Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Facharzt für Frauenheilkunde Dr. med. Karrı Pr ze» ED zu: SE, geboren an EEE 1592 in sup a est2., |
wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krummo Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
1. Die Aufklärungsrüge ist begründet. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob der zur Tatzeit 70-jährige Angeklagte zurechnungsfähig (§ 51 StGB) ist.
Diese Prüfung mußte sich ihr auch ohne Beweisamtrag der Verteidigung von Amts wegen aufdrängen. Anlaß dazu boten sowohl das Ermittlungsverfahren wie das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte
war aus der Untorsuchungshaft entlassen worden, weil
er wegen Hypertonie und eines früher erlittenen Schlaganfalls haftunfähig geworden war. Dieses Krankheitsbild, das nach Auffassung des Gefängnisarztes einen neuerlichen Schlaganfall besorgen ließ, kann bei höherem
Alter nach der Lebenserfahrung darauf hindeuten, daß der natürliche Altersabbau weit fortgeschritten ist. Da mit diesem häufig auch die Einkuße der Hommungsfähigkeit oder ihro erhebliche Verminderung verbunden ist, war
dig Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten durch einen Sachverständigen geboten. Auch der äußere Ablauf der Behandlung der Patientin und die "völlig aus dem Rahmen fallenden Praxisverhältnisse" des Angeklagten mußten die Anhörung eines Sachverständigen nahelegen.
Da dio Tätigkeit des Angeklagten als Frauenarzt 35 Jahre hindurch unbsanstandet geblieben war, wird die in der Beweisaufnahnme festgestellte Außerachtlassung der einfachsten Regeln ärztlicher Hygieno erst in späterer Zeit eingetreten sein. Auch dieser Umstand deutet auf krankhaften Persönlichkeitsabbau hin. Die Unterlassung dieser Prüfung muß zur Aufhehung der Verurteilung im vollen Umfang führen, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neuc Verhandlung ergeben könnte. Die Verteidigung hat nunmehr Gelegenheit, den Krankheitsbericht des Oberarztas
Dr. FEB von 27.3.1960 vorzulegen.
2, Die Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Landgericht vorbehaltena Baweiswürdigung. Auch der von der Revision behauptete Denkfehler liegt nicht vor. Den Urteilsausführungen zufolge ist die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverstäßdigen unmißverständlich davon ausgegangen; daß die Voraussetzungen, unter denen der Arzt zur Dürchführung einer Ausräumung nach den Regeln der ärztlichen Kunst berechtigt ist, im Falle KB nicht vorlagen.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 5. 2 Gebrauch gemacht.
Jagusch Krumme Flitner
Börtzlor Spiegel