Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 07.08.1964 – 4 StR 246/64

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsäache

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den Invaliden Günter 5 ED :u: CE, goboren cr EEE 1919 in CUEEEEEEEEEEEED

wegen Unzucht mit ciner Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundusrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt un

als Vertroter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbezmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Londgerichts in Essen vom 13. Januar 1964 wird

verworfen»

Dice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu vragen.

Von Kechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu Zuchthaus verurteilt worden. Auf seino Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben, im übrigen die Revision verworfen, In der ncuen Verhandlunz hat das Landgericht wieder auf dieselbe Strafe

erkannt.

Dio Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfohrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Der Beschverdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer hinsichtlich des rechtskrüftigen Schuldspruchs auf die Ausführungen im [rüheren Urteil Bezug nimmt, Soweit er hierbei zur Begründung seiner Ansicht Entscheidungen des Reichsgerichts anführt, übersieht er jedoch, daß das Reichsgericht es nur für unzulässig erklärt hat, auf Feststellungen eines in derselben Sache ergangenen früheren Urteils Bezug zu nehmen, das mit diesen Feststellungen vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, Dem ist auch der Bundesgerichtshof

beigetreten (BGH IM § 352 StPO Nr. 4 = JR 1956, 307): Im verliegerden Fall war jedoch der Schuldspruch mit seinen Feststellungen rechtskräftig gevorlen. Das TLandgericht hatte nur noch im Rahmen und auf der Grundlase der durch diesen Schuldspruch umgronzten Schuld die Strafe ncu festzusetzen (BGHSt 7, 283). Dor kevision

ist derin zuzustimmen, daß das nunmehr erkennende, anders als in der ersten Verhanrdlung besetzt gewosene Gericht eine gerechte Strafe nur finden konnte, wenn es sich über den rechtskräftigen Schuldspruch und seine tatsächlichen Grurdlagen vollstärdig unterrichtete, Dies ist jedoch in ausreichender Weiso geschehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklaste in der neuen Hauptverhandlung zunächst über seine persönlichen Verhältnisse vernomnen worden. Nachden seine Vorstrafen verlesen und von ihm als richtig anerkannt worder weren, ist das Urtzil der Strafkammer vom 13. Dezembor 1962 vollstürdig, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs auszugsweise verlesen worden. Denn ist der Angeklagte zur Ferson und Sache gekört worden. Die Schuldfeststellungen sind deher in einer den ärforäücernissen des

8 261 StPO genügenden Weise in der neuen Hauptverhandlung erörtert worden.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Bezugnahme auf den rechtskrüftigen Schuldspruch und dessen tatsächliche Feststellungen verpflichtete das Landgericht nicht, zu Gunsten des Angeklagten noch besonders zu erörtern, daß er in einigen der mindestens fünf Fälle den Geschlechtsverkekr mit der Tochter unter einiger Alkoholeirwirkung vollzogen hat. Ein rechtlich unzulässigor Gebrauch des tatrichterlichen Ermessens ist insoweit nicht erkennker. Das gilt auch für die erschverende

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Berücksichtigung der Vorstrafen. Nach Ansicht der Strafkemmer hat der Angeklagte "durch sein wiederholtes straibares Verhalten" zu erkennen gegeben, wie geringen vindruck dicse Strafen auf ihn gemacht haben. Selbst wenn, wio die Kovision vorträgt, die ersto dieser Vorstrafen wegen Verletzung der Urterhaltspflicht ohne Kenntnis der Hirnschädigung des Angeklagten verhängt worden ist, so schließt dies doch ihre Berücksichtigung nicht aus. Das Landgericht führt bei der Bemessung der jetzigen Strafe nämlich nur aus, daß die "wiederholten" Vorstrafen auf den Angeklagten nur geringen Eindruck gemacht hätten, Auch darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben, weil sie keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufdeckt. Auch die Prüfung von Amts wegen auf dio Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler crkennen lassen.

Jagusch Krumne Flitner

Börtzler Spiegel