Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 31.07.1964 – 4 StR 234/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 234/64 2167 092 Im Namen ades Vo 1 kes
In der Strafsache
gegen
den Anstreicher Bruno (ÜEED ; ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1929 in new. Kreis Tim.
wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. eur bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bun esanwaltschaft,
Jüstizangestellter 0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. März 1964 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Übertretung gemäß § 361 Nr. 8 StGB verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache ‚seit dem 26. März 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
u GE mu Di TE iu
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus und wegen Übertretung nach § 381 Nr. 8 StGB zu zwei Wochen Haft verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts,
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 153 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Übertretung n nach $- 61 Nr. 8 StGB verurteilt worden ist.
Dic Nachprüfung des Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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Auch der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint, weil der Angeklagte sein weiteres Abgleiten selbst verschuldet und sich als Obdachloser ohne feste Arbeit einer erhöhten Rückfallgefahr ausgesetzt habe. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zwar nicht eigentlich ohne Obdach, vielmehr schlicf er zeitweise bei seinem Arbeitgeber, zeitweise im Hotel. Das Landgericht meint aber in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die Tatsache, daß er sich keine feste Wohnung und Beschäftigung suchte. Diese Umstände durfte‘ es unbedenklich als strafschärfend werten.
Krumme Flitner. . Börtzler
Mayr Spiegel