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BGH Entscheidung vom 31.07.1964 – 4 StR 220/64

4. Strafsenat

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4_StR 220/64. | 2167 022

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer Willi Sg aus RB üort geboren on EB :942; |

wegen Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Nayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Ir IH = IB 1-7 lo |“

Der Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) der zur Tatzeit 16 Jahre alten Edeltraut HB verurteilt worden, weil er, ohne daß es zu einer geschlechtlichen Vereinigung mit ihr gekommen wäre, mit Gewalt auf sie eingewirkt hat, um sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen.

Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Rechtsbedenkenfrei hält das Landgericht den äußeren Tatbestand der Beleidigung für verwirklicht,. weil der verheiratete Angeklagte der -— wie ihm bekannt - unberührten Edeltraut HE zumutete, "sich ihm am ersten Tage eines näheren Zusammenseins in einem dunklen Hof geschlechtlich hinzugeben". Daß der Angeklagte auch das Bewußtsein hatte, sein Verhalten stelle eine Mißachtung Edeltraut's dar, durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei daraus folgern, daß der Angeklagte am 26. November 1959 wegen Beleidigung bestraft worden ist, weil er am 27. Februar 1959 eine Frau mit dem Arm umfaßt und an sich zu ziehen versucht hatte.

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Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da das Landgericht auch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich unangreifbar abgelehnt hat, ist die Revision zu verwerfen.

Krumme Flitner Börtzler zugleich für den | beurlaubten und ortsab- Spiegel

wesenden Bundesrichter Mayr