Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.07.1964 – 1 StR 227/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 227/64 2 133 001
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhelfer Heinz T ED cu: Tom, geboren an. ED ED ir Home 0: A Zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
an
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23, Oktober 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus und wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm’auf Lebensdauer aberkannt. Die auf die Verurteilung wegen Mordes beschränkte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, daß das Schwurgericht einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat, ist unzulässig. Denn die weitere Revisionsbegründung vom 8. April 1964, die sie enthält, ist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist beim Landgericht eingegangen. Die Rüge wäre übrigens auch offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil
- soweit angefochten - im einzelnen nachgeprüft; Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben.
Als Mord hat das Schwurgericht die Tötung des Kindes durch den Angcklagten deshalb beurteilt, weil er sein Kind getötet habe, um cine andere Straftat, nämlich die
Tötung seiner Frau, zu verdecken. Das scheint zwar auf den ersten Blick in Widerspruch zu der Tatsache zu stehen, daß sich der Angeklagte kurze Zeit später selbst der Polizei gestellt hat. Indessen ist beides nicht unvereinbar. Das wärc es nur, wenn man davon ausgehen müßte, daß der Angeklagte während der Tötung von Frau und Kind nach einem einheitlichen, nice geänderten Plan gehandelt hätte und von vornherein sein weiteres Tun bedacht hätte. So lag es aber nicht. Die Tötung sowohl der Ehefrau als auch des Kindes waren -— mag der Angcklagte auch manchmal die Tötung sciner Frau und den Selbstmord erwogen haben — Gelegenheitsverbrechen und besonders die Tötung des Kindes entsprang
den besonderen Tatumständen. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß es sich dabei um keine vorbedachte, länger überlegte Tat gehandelt hat. Der Angeklagte wollte nicht etwa seine ganze Familie auslöschen. Das schließt das Tatgericht ohnc Verstoß gegen Denkgesetze daraus, daß der Angeklagte das zweite Kind am Leben ließ und es sogar vor seinem Weggehen noch fürsorglich betreute.
Der Angeklagte sah sich, als er nach der Tötung seiner Ehefrau seine schreiende Tochter Margot bemerkte, plötzlich einer unvorhergesehenen Lage gegenüber, Er erdrosselte das Kind, weil er befürchtete, daß durch sein Schreien die übrigen Hausbewohner aufmerksam werden könnten. Er wollte, daß die Tötung seiner Ehefrau - jedenfalls jetzt - nicht entdeckt werde. Deshalb tötete er auch das Kind. Wenn das . Schwurgericht ausführt, daß "ein anderes Motiv schlechthin nicht ersichtlich" sei, so will es damit nicht ausdrücken, daß sich kein anderes Motiv auch nur denken lassc - es hat sich mit einem denkbaren anderen Motiv (Auslöschung der Familie) sogar befaßt -, sondern daß nach den Umständen kein anderes Motiv in Betracht komme. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Daß der Angeklagte sich in Erregung befand und daß die Tötung des Kindes vielleicht
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eine Kurzschlußhandlung war, schließt nicht aus, daß er damit den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Zweck verfolgte (OGHSt 1, 165). Freilich konnte er nicht damit rechnen, das
an seiner Trau begangene Verbrechen dauernd zu verdecken.
Aber auch derjenige tötet zur Verdeckung einer anderen Straftat, der ihre Entdeckung durch die Tötung eines Menschen nur vorübergehend für kurze Zeit hintanhalten will, um sich während dieser Zeit seine Handlungsfreiheit - sei es zur Flucht, sci es auch zum Selbstmord - zu bewahren.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten im Falle seiner Tochter Margot hiernach mit Recht als Mörder bestraft. Seine Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Willnms Fischer
. Mai Sanders